RS UVS Burgenland 1995/05/04 03/04/94010

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Veröffentlicht am 04.05.1995
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Rechtssatz

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch im Verwaltungsstrafverfahren schriftlich einzubringen. Ein in Form eines

niederschriftlichen Vorbringens gehaltener Antrag auf Wiedereinsetzung gilt als mündliches Anbringen und ist daher zurückzuweisen. Die im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Möglichkeiten, den Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs 1 VStG sowie eine Berufung gemäß § 51 Abs 3 VStG mündlich einzubringen, stellen Ausnahmebestimmungen dar, die eng auszulegen sind.

Sie beziehen sich daher nicht auch auf außerordentliche Rechtsmittel wie die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schriftlichkeit auch im Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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