Gemäß § 18 Abs 4 StVergRG ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, der/die den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen, wenn während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt wird. Im vorliegenden Fall wurde der Zuschlag nach Einhaltung der zehntägigen Stillhaltefrist am 04. 06. 2013 um 06 Uhr 26 Minuten erteilt. Die Übermittlung des Nachprüfungsantrages gegen die Zuschlagsentscheidung erfolgte zwar bereits am 03.06.2013 per E-Mail. Da dies jedoch erst nach Ablauf der Amtsstunden des Unabhängigen Verwaltungssenates der Fall war, galt der Nachprüfungsantrag erst ab Beginn der Amtsstunden des nächsten Werktages als eingelangt, nämlich am Dienstag, den 04.06.2013 um 08 Uhr 00 Minuten. Das Nachprüfungsverfahren wurde somit erst zu diesem Zeitpunkt anhängig gemacht (zumal die zweite, am 03. 06.2013 zur Post gegebene, Ausfertigung des Nachprüfungsantrages erst am 05.06.2013 einlangte). Somit wurde der Zuschlag zu einem Zeitpunkt erteilt, als das Nachprüfungsverfahren noch nicht anhängig war. Daher war nicht nur der Nachprüfungsantrag gegen die Zulassungsentscheidung, sondern auch der am 07.06.2013 eingebrachte Antrag auf Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.