Die BH erließ gegen den BW die obgennante Strafverfügung. Dagegen brachte er einen Einspruch unter Zuhilfenahme des im Online Fomularservice Burgenland angebotenen Fomulars am 3.6.2011 ein, wobei er allerdings nicht das Programm auf der homepage sondern ein über google einsehbares Testsystem (der Stabstelle-EDV des Amtes der Bgld. Landesregierung) benutzte. Ein Unterschied zwischen beiden Systemen war für ihn nicht erkennbar war (wie Erhebungen des UVS ergaben). Auf der Homepage der BH wi... mehr lesen...
Rechtssatz: Langt ein elektronischer Einspruch am (Zentral)Server ein und wird der Empfang sogar bestätigt, so spielt es keine Rolle, wenn er vom Zentralserver nicht zur Behörde, die als Einspruchsadressat benannt ist, weitergeleitet wurde. Der Einspruch ist mit dem Einlangen am Zentralserver wirksam. SW-Elektronische Einbringung und Einlangen eines Einspruches bei der Behörde Zuletzt aktualisiert am 18.10.2011 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30 5 2005 wurde der Berufungswerber gemäß § 82 Abs 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit d StVO schuldig erkannt, er habe an einem näher bezeichneten Ort und zu einem näher genannten Zeitpunkt "ein Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafeln auf einer Straße aufgestellt, obwohl keine behördliche Bewilligung vorlag". Das angefochtene Straferkenntnis enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellu... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt (ebenso VwGH 3 9 2003, 2002/03/0139 zu Anbringen via E-Mail). Die vom Berufungswerber vorgelegte Sendebestätigung vom 15 6 2005 lässt nur erkennen, dass ein E-Mail von der genannten Adresse versendet wurde, di... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach erließ gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber K Z das Straferkenntnis vom 25.07.2000, indem sie es ihm per Post mit RSa-Brief am 27.07.2000 zustellte. Mit Telefax vom 13.09.2000 brachte K Z bei der ersten Instanz Berufung ein. Zur Stellungnahme zur offensichtlichen Verspätung aufgefordert, teilte er mit Telefax vom 17.10.2000 Folgendes mit: Er habe am 02.08.2000 per E-Mail die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gesandt, wie schon zuvor me... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Berufung als elektronische Nachricht (als E-Mail) an die Behörde übermittelt, kann der Absender ohne Empfangsbestätigung nicht sicher davon ausgehen, dass die Berufung in jedem Fall bei der Behörde eingelangt ist. Existiert die Empfangsadresse nicht, bekommt der Absender auch eine "Negativmeldung" nur unter Umständen. Daher muss sich der (nur eine Sendebestätigung erhaltende) Absender in jedem Fall davon überzeugen, ob die Berufung tatsächlich bei der Einbringungsstel... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Möglichkeit der Einbringung von Anträgen und Eingängen, hier eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, mittels Telefax ist festzuhalten, dass diese zugelassene Möglichkeit nur nach Maßgabe der von der Behörde zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden kann. Ein Recht auf Einbringung mit einer bestimmten Art der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung ist aus §13 Abs1 AVG nicht abzuleiten. Ob eine bestimmte technische Einrichtung zum Empfan... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungswerberin gemäß § 71 Abs 4 AVG abgewiesen. In der Begründung: wird im wesentlichen angeführt, daß der Vertreter der Antragstellerin nicht jenes zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um das Ereignis des Abbrechens des Fax-Vorganges vorherzusehen und abzuwenden. Es sei offenkundige Tatsache, daß es bei Faxgeräten immer wieder zu technischen Störungen kommt, die einen ordnu... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 13 Abs 1 AVG hat der Wiederaufnahmswerber zu ermitteln, ob er einen Antrag an die Einbringungsbehörde mittels Telekopie einbringen kann, und er hat sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (VwGH 24.8.1995, 94/04/0013). Dem Vertreter der Berufungswerberin hätte somit nach Durchsicht des Sendeprotokolls auffallen müssen, daß die "Verbindung abgebrochen" wurde und es zu keiner Übermittlung der Telekopie gekommen ist. Umsomehr hätte d... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Antrag an die Grundverkehrs-Landeskommission auf Prüfung des Mietvertrages stellt keinen eindeutigen Antrag im Sinne des §17 Abs1 Grundverkehrsgesetz auf Genehmigung eines Grundverkehrs dar. Für dieses Ergebnis spricht auch die Angabe der Antragstellerin, sie habe erfahren wollen, ob der Mietvertrag gültig oder nicht gültig sei. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Frau R R die Strafverfügung vom 23. Oktober 1991, 3- -91, erlassen. Darin wurde gegen die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung) vom 16. September 1991 gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Die angefochtene Strafverfügung wurde von der Behörde erster Instanz an die Wohnanschrift (Abgabestelle) der Beschuldigten in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Möglichkeit der Einbringung von Anträgen und Eingaben durch moderne Formen der Kommunikation (zB Telefax) kann nur nach Maßgabe der von der Behörde zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, diese zur Verfügung zu stellen. Ist die Behörde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist per Telefax nicht erreichbar, dann ist das am nächsten Morgen eingebrachte Rechtsmittel verspätet. mehr lesen...
Mit Strafverfügung des Magistrates xx vom 5. Juni 1991, Zl xx, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl Nr 3706, verhängt. Die Strafverfügung wurde vom Berufungswerber nachweislich am 19. Juni 1991 eigenhändig übernommen. Wie der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung zu entnehmen ist, konnte dagegen "innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustel... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein telefonischer Einspruch ist rechtlich unerheblich, da §49 Abs1 VStG zusätzlich zu der Bestimmung des §13 Abs2 AVG, wonach Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind, für die Einbringung eines Einspruches zwar Mündlichkeit vorsieht, die telefonische Einbringung aber nicht unter "Mündlichkeit" subsumiert werden kann, weil §13 Abs1 AVG eindeutig zwischen mündlichen und telefonischen Anbringen unterscheidet. mehr lesen...