Langt ein elektronischer Einspruch am (Zentral)Server ein und wird der Empfang sogar bestätigt, so spielt es keine Rolle, wenn er vom Zentralserver nicht zur Behörde, die als Einspruchsadressat benannt ist, weitergeleitet wurde. Der Einspruch ist mit dem Einlangen am Zentralserver wirksam.
SW-Elektronische Einbringung und Einlangen eines Einspruches bei der Behörde