RS UVS Burgenland 2011/09/30 003/13/11081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2011
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Rechtssatz

Langt ein elektronischer Einspruch am (Zentral)Server ein und wird der Empfang sogar bestätigt, so spielt es keine Rolle, wenn er vom Zentralserver nicht zur Behörde, die als Einspruchsadressat benannt ist, weitergeleitet wurde. Der Einspruch ist mit dem Einlangen am Zentralserver wirksam.

SW-Elektronische Einbringung und Einlangen eines Einspruches bei der Behörde

Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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