RS UVS Niederösterreich 1993/02/01 Senat-GF-92-009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1993
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Rechtssatz

Die Möglichkeit der Einbringung von Anträgen und Eingaben durch moderne Formen der Kommunikation (zB Telefax) kann nur nach Maßgabe der von der Behörde zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden.

Die Behörde ist nicht verpflichtet, diese zur Verfügung zu stellen. Ist die Behörde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist per Telefax nicht erreichbar, dann ist das am nächsten Morgen eingebrachte Rechtsmittel verspätet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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