Zur Möglichkeit der Einbringung von Anträgen und Eingängen, hier eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, mittels Telefax ist festzuhalten, dass diese zugelassene Möglichkeit nur nach Maßgabe der von der Behörde zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden kann. Ein Recht auf Einbringung mit einer bestimmten Art der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung ist aus §13 Abs1 AVG nicht abzuleiten. Ob eine bestimmte technische Einrichtung zum Empfang von Nachrichten bei einer Behörde auch tatsächlich vorhanden ist bzw. sein muss, wird nicht geregelt. Es obliegt daher dem Berufungswerber zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann. Er hat sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt werden kann oder nicht.