Rechtssatz: Die Behörde ist nicht berechtigt oder verpflichtet, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen in Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten, ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln; die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung in allen A... mehr lesen...
Rechtssatz: Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Vertretenen, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Wird eine Vollmacht trotz entsprechender Aufforderung nicht fristgerecht vorlegt, so ist ein vom einschreitenden Vertreter für die Partei eingebrachter Berufungsantrag ihm selbst zuzur... mehr lesen...
Rechtssatz: Feststeht demnach, daß die Bezirkshauptmannschaft B gegen L, dem die Lenkerberechtigung entzogen worden war, ein Verwaltungsstrafverfahren führte und ihm dabei vorwarf, am 2.5.1994 um 15.27 Uhr auf einer bestimmten Straße den PKW BR-XX gelenkt zu haben. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter schritt Dr. R ein und gab mit Schriftsatz vom 1.4.1994 der Bezirkshauptmannschaft B bekannt, daß er im Verwaltungsstrafverfahren gegen L wegen "§ 64 Abs.1 KFG (welche so auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Aufforderungsschreiben gemäß § 103 Abs 2 KFG ist an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlaß zur behördlichen Anfrage gegeben hat (VwGH vom 6.10.1982, 81/03/0229). mehr lesen...
Begründung: Dr P brachte mit Schriftsatz vom 14.2.1991, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 18.2.1991, für Antonis S eine Beschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein. In dieser wurde ua vorgebracht, daß Antonis S dadurch unmenschlich und erniedrigend behandelt worden wäre, daß er während der nach seiner Festnahme am Wiener Westbahnhof sowie während seiner im Rahmen eines Schubhaftverfahrens erfolgten Anhaltung im Polizeigefangenenh... mehr lesen...
Begründung: Dr P brachte mit Schriftsatz vom 14.2.1991, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 18.2.1991, für einen Herrn Markandu S eine Beschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein. In dieser wurde ua vorgebracht, daß Herr Markandu S dadurch unmenschlich und erniedrigend behandelt worden wäre, daß er während der nach seiner Festnahme am Wiener Westbahnhof sowie während seiner im Rahmen eines Schubhaftverfahrens erfolgten Anhaltung im... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Rechtsanwalt der schriftlichen Aufforderung, die Vollmacht binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen, nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. Schlagworte Rechtsanwalt;Vollmacht;Schubhaft mehr lesen...
Beachte 1) Beschluß des VfGH vom 30.11.1992, Zl B 643/92-3 über die Ablehung der Beschwerde 2) Beschluß des VwGH vom 29.7.1993, Zl 93/18/121 über die Einstellung des Verfahrens Rechtssatz: Die Vollmacht des Beschwerdeführers an den Rechtsanwalt zur Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hätte demnach entweder von ihm selbst oder von seinem Vater erteilt werden müssen. Schlagworte Vollmacht, Rechtsanwalt, minder... mehr lesen...
Beachte 1) Beschluß des VfGH vom 30.11.1992, Zl B 643/92-3 über die Ablehung der Beschwerde 2) Beschluß des VwGH vom 29.7.1993, Zl 93/18/121 über die Einstellung des Verfahrens Rechtssatz: Der nach dem Recht seines Heimatstaates minderjährige Beschwerdeführer wurde von seinem Vater vertreten. Schlagworte Vollmacht, Rechtsanwalt, minderjährige Parteien, Vertreter, Schubhaft, Zurückweisung der Beschwerde mehr lesen...
Beachte 1) Beschluß des VfGH vom 30.11.1992, Zl B 643/92-3 über die Ablehung der Beschwerde 2) Beschluß des VwGH vom 29.7.1993, Zl 93/18/121 über die Einstellung des Verfahrens Rechtssatz: Dennoch war im Hinblick auf §11a Abs3 FrPolG, wonach minderjährige Fremde, deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen dürfen, auch zu erwägen, ob nicht S selbst (zu seinen Gunsten) den Rechtsa... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §37 Abs1 ZPO ist der Mangel der Bevollmächtigung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen, da die Vertretungsmacht eine Prozeßvoraussetzung darstellt. Schlagworte Rechtsanwalt;Vollmacht;Schubhaft mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §10 AVG hat die Behörde über den Inhalt und den Umfang einer Vollmacht auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (also auch nach der ZPO) zu beurteilen und die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des §13 Abs3 AVG zu veranlassen. Schlagworte Rechtsanwalt;Vollmacht;Schubhaft mehr lesen...
Beachte 1) Beschluß des VfGH vom 30.11.1992, Zl B 643/92-3 über die Ablehung der Beschwerde 2) Beschluß des VwGH vom 29.7.1993, Zl 93/18/121 über die Einstellung des Verfahrens Rechtssatz: Gemäß §37 Abs1 ZPO ist der Mangel der Bevollmächtigung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen, da die Vertretungsmacht eine Prozeßvoraussetzung darstellt. Gemäß §10 AVG hat die Behörde über den Inhalt und den Umfang einer Vollmacht auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerli... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. März 1991, Zl xx, wurde Herr xx gemäß §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xx in xx, xx, es zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des §3 Ausländerbeschäftigungsgesetz die Ausl... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Vertreter des Beschuldigten die rechtzeitige Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages unterlassen, so ist dieses Versäumnis dem Vollmachtgeber voll zuzurechnen. Eine allfällige Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum des Parteienvertreters über die Folgen einer verspäteten Berufung oder über die Möglichkeit einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, kann weder den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist hinausschieben, noch stellt dies einen Wiedereinsetzungsgrund dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der bevollmächtigte Vertreter der Partei davon Kenntnis erlangt, daß die von ihm eingebrachte Berufung verspätet ist, dann ist diese Kenntnis so zu werten, wie wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhalten hat. mehr lesen...