Die Behörde ist nicht berechtigt oder verpflichtet, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen in Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten, ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln; die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht hiezu also nicht aus. Daher ist das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten (anhängig vor der Bezirkshauptmannschaft A) wegen einer Übertretung nach dem Fremdengesetz mit dem gegen den Beschuldigten ebenfalls vor derselben Behörde anhängigen fremdenpolizeilichen Administrativverfahren nicht derart eng verknüpft, dass es gerechtfertigt erschiene, von ein und demselben Verfahren auszugehen, zumal im vorliegenden Verfahren ein Hinweis auf das bereits bestehende Vollmachtsverhältnis erst mit Einspruchserhebung erfolgte und war daher die Zustellung der Strafverfügung direkt an den Beschuldigten rechtswirksam.