RS UVS Wien 1992/04/03 02/32/8/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1992
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1) Beschluß des VfGH vom 30.11.1992, Zl B 643/92-3 über die Ablehung der Beschwerde 2) Beschluß des VwGH vom 29.7.1993, Zl 93/18/121 über die Einstellung des Verfahrens Rechtssatz

Die Vollmacht des Beschwerdeführers an den Rechtsanwalt zur Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hätte demnach entweder von ihm selbst oder von seinem Vater erteilt werden müssen.

Schlagworte
Vollmacht, Rechtsanwalt, minderjährige Parteien, Vertreter, Schubhaft, Zurückweisung der Beschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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