RS UVS Wien 1992/04/03 02/32/10/92

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Veröffentlicht am 03.04.1992
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Rechtssatz

Gemäß §37 Abs1 ZPO ist der Mangel der Bevollmächtigung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen, da die Vertretungsmacht eine Prozeßvoraussetzung darstellt.

Schlagworte
Rechtsanwalt;Vollmacht;Schubhaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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