1 Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Kitzbühel erteilte der Mitbeteiligten mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 14. Juni 2016 die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch und den Neubau eines Wohnhauses auf einem in deren Eigentum stehenden Grundstück. 2 Das im Miteigentum der Revisionswerber stehende Grundstück grenzt unmittelbar an dieses Grundstück an. 3 Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 stellten die Revisionswerber den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft Kitzbüh... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §42 Abs2 Z1;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §9 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/07/0032 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2077/77 E 13. Juli 1978 RS 1 Stammrechtssatz Unter den im § 39 Abs1 WRG1959 genannten sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässern sind Tagwässer... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 472/2 KG T aufgetragen, hinsichtlich der dort errichteten Aushubdeponie und des Hochwasserabflussgerinnes gemäß den §§ 39 Abs. 1 und 138 Abs. 2 WRG 1959 unter Anschluss der nach § 103 WRG 1959 erforderlichen Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft S (BH) nachträglich um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen oder die ohne ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §42 Abs2 Z1;WRG 1959 §103;WRG 1959 §111;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/07/0059 E 7. März 1989 RS 3 Stammrechtssatz § 39 WRG enthält keine Tatbestandsmerkmale, die die Grundlage für eine wasserrechtliche Bewilligung bilden könnten. Schlagworte ... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 12. Juli 1996 wandten sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit der Bitte um Abhilfe an die Bezirkshauptmannschaft H (BH) gegen die mitbeteiligten Parteien, weil diese ein unbenanntes Gerinne nicht ordnungsgemäß räumten, wodurch es zu Überflutungen und Vernässungen eines Grundstückes der Beschwerdeführer komme. Die BH forderte die mitbeteiligten Parteien auf, das Gerinne zu räumen. Darauf reagierten die mitbeteiligten Parteien mit dem Hinweis,... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/07/0088 E 16. November 1995 RS 1 Stammrechtssatz § 39 Abs 1 WRG bezieht sich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke (Hinweis E 23.2.1993, 91/07/0149). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2004070065.X01 Im R... mehr lesen...
I. Die Beschwerdeführerin ist (u.a.) Eigentümerin der Grundstücke Nr. 198/2, 2514/3 und 2515, KG D. Am 23. November 1995 führte sie gemeinsam mit dem Obmann einer Bringungsgemeinschaft bei der Bezirkshauptmannschaft S (BH) Beschwerde darüber, dass die mitbeteiligte Partei (der MP) in der Ortschaft A. mehrere Gräben gezogen habe, wodurch der natürliche Abfluss der Niederschlagswässer verändert worden sei und es sowohl im Bereich eines Bringungsweges als auch im Bereich von Grundstücken... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39;
Rechtssatz: Im Rahmen der Beurteilung der Nachteile des unteren Grundstückes iSd § 39 Abs 1 WRG 1959 kommt es nicht allein auf eine Beeinträchtigung in der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstückes, sondern auch auf Beeinträchtigungen der Substanz des Grundstückes (jeglicher Art) an. Dies... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §39 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/07/0223 E 15. Juli 1999 RS 1 Stammrechtssatz Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundes... mehr lesen...
In einem Aktenvermerk vom 23. November 1995 wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH) beurkundet, dass u. a. die Beschwerdeführerin bei der genannten Behörde darüber Beschwerde geführt habe, dass durch die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) in der Ortschaft mehrere Gräben gezogen worden seien, die den natürlichen Abfluss der Niederschlagswässer veränderten. Hiedurch komme es nicht nur im Bereiche eines Bringungsweges, son... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §37;WRG 1959 §39 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/16 95/07/0088 1 (hier: Die belangte Behörde hat, indem sie die Widmung der von den Abflussveränderungen nachteilig betroffenen Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verneinte, es verabsäumt, dem Bf zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung seiner b... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert ... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 12. Juli 1996 wandten sich die Beschwerdeführer mit der Bitte um Abhilfe an die Bezirkshauptmannschaft H. (BH) gegen die Ehegatten P., weil diese ein unbenanntes Gerinne nicht ordnungsgemäß räumten, wodurch es zu Überflutungen und Vernässungen eines Grundstückes der Beschwerdeführer komme. Die BH forderte die Ehegatten P. auf, das Gerinne zu räumen. Darauf reagierten die Ehegatten P. mit dem Hinweis, sie hätten sich bereits mit Schreiben vom 19. September 199... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: Das Verbot des § 39 Abs 1 WRG erfaßt nur Maßnahmen, die der Eigentümer eines Grundstückes auf diesem Grundstück zur Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse vornimmt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997070175.X01 Im RIS seit 18.02.2002 mehr lesen...
I. Laut einem Aktenvermerk vom 13. Mai 1993 wandte sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) mit dem Ersuchen um Abhilfe gegen eine von den mitbeteiligten Parteien (mP) gesetzte Maßnahme. Sie brachte vor, die mP hätten auf dem Grundstück Nr. 144, KG K, einen Teich angelegt und das Überwasser konzentriert in einen Graben auf das Grundstück Nr. 142 der Beschwerdeführerin abgeleitet, sodaß dieses Grundstück vernäßt und beeinträchtigt werde.... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995070186.X01 Im RIS seit 12.11.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1995 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 39 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides auf eigene Kosten die Aufschüttung des Grundstückes 77, KG G. im Sinne des Befundes des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 19. Oktober 1994 zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand herzuste... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: § 39 Abs 1 WRG bezieht sich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke (Hinweis E 23.2.1993, 91/07/0149). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995070088.X01 Im RIS seit 12.11.2001 Zuletzt aktualisiert am 30.11.2011 mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: Welche Widmung für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan besteht, ist für die Anwendung des § 39 Abs 1 WRG ohne Bedeutung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995070088.X02 Im RIS seit 12.11.2001 Zuletzt aktualisiert am 30.11.2011 mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 26. Juli 1989, Zl. 15.188/6/84-V, wurde folgender Spruch: gefaßt: "Die Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz stellt gemäß § 39 des Wasserrechtsgesetzes 1959 i. d.g.F. fest, daß die rechtswinkelige Ableitung des von Nord nach Süd fließenden Gerinnes auf der Parzelle Nr. 29/6 KG T., wodurch der natürliche Zulauf zum S.-Teich gehindert wird, unzulässig ist und erteilt gem. § 138 Abs. 1 dem Verursacher der A... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §111 Abs3;WRG 1959 §137 Abs4 liti;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: Ob privatrechtliche Vereinbarungen oder ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG bezüglich der Nutzung auf einer Parzelle befindlicher Wässer abgeschlossen wurden, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Erfüllung eines Auftrages nach § 138 A... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer wandten sich mit Eingabe vom 22. September 1987 an die Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH), weil der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück 1474 der KG N ein Verdunstungsbecken zugeschüttet habe, was zur Folge habe, daß Grundstücke der Beschwerdeführer wegen zu hoher Feuchtigkeit nicht zu bewirtschaften seien. Die BH führte eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs2;
Rechtssatz: Bei den Bestimmungen des § 39 Abs 1 und des § 39 Abs 2 WRG handelt es sich um die Regelung des natürlichen Abflusses (Abs 1) oder des natürlichen Ablaufes (Abs 2) eines Gewässers auf landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücken. Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wass... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs3;
Rechtssatz: Das in § 39 Abs 1 WRG enthaltende Verbot der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse wird nicht insoweit eingeschränkt, als eine solche im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke erfolgt. Der Fall des § 39 Abs 3 WRG betrifft vielmehr nicht eine gezielt vorgenommene Änderung der Abfluss... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs3;WRG 1959 §41 Abs2;
Rechtssatz: Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 kann richtigerweise nicht damit begründet werden, dass eine allfällige wasserrechtliche Bewilligung nicht auf § 39 WRG 1959 gestützt werden könnte, wenn eine Bewilligung auf anderer Rechtsgrundlage, etwa nach § 41 Abs 2 WRG 1959, in Bet... mehr lesen...