Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der
I in K, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. August 1995, Zl. Wa-303003/8/Mül/Ka, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Parteien: 1. J P und
2. M P, beide in K, beide vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Laut einem Aktenvermerk vom 13. Mai 1993 wandte sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) mit dem Ersuchen um Abhilfe gegen eine von den mitbeteiligten Parteien (mP) gesetzte Maßnahme. Sie brachte vor, die mP hätten auf dem Grundstück Nr. 144, KG K, einen Teich angelegt und das Überwasser konzentriert in einen Graben auf das Grundstück Nr. 142 der Beschwerdeführerin abgeleitet, sodaß dieses Grundstück vernäßt und beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Wiederherstellung des vorigen Zustandes. Sie meinte, die mP könnten den Überlauf auch über eigenen Grund nach Osten zu einem natürlichen Gerinne/Graben herstellen.
Die BH führte über diesen Antrag am 25. Mai 1993 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch. Dabei führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik auf Grund des Lokalaugenscheines aus, auf dem Grundstück Nr. 144 befinde sich ein Teich im südlichen Bereich des Grundstückes. Dieser Teich bestehe schon seit längerer Zeit, sei aber in den letzten 3 Jahren geräumt und dabei vergrößert worden, sodaß er jetzt eine Länge von rund 15 m und eine Breite von etwa 6 m habe. Die Anspeisung des Teiches erfolge über im Teichbereich aufgehende Wässer. Der Eigentümer des Grundstückes gebe an, daß der Ablauf der Teichanlage immer an der Stelle erfolgt sei, an der er heute vorgefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, daß es bis zu der vor etwa drei Jahren erfolgten Räumung des Teiches keinen Überlauf bei der Teichanlage gegeben habe. Auf ihrem Grundstück - so der Amtssachverständige weiter - sei jedoch ein deutlicher Graben vorhanden, in welchem heute das aus dem Teich ankommende Wasser abgeführt werde. Dieser Graben bestehe schon auf Grund der vorgefundenen Verhältnisse (Vegetationsgrenze und Ausformung) seit mehreren Jahren. Sollte zutreffen, daß der Teich früher keine konzentrierte Ausleitung gehabt habe, so sei es nur denkbar, daß bei gleichbleibendem Zufluß der Teich an mehreren undichten Stellen einen Ablauf habe. Dieser könne in der Folge nur über mehrere kleinere Gräben in die Tiefenlinie abgeflossen sein. Beim Lokalaugenschein sei ein deutlich sichtbarer Graben bei der Ausleitung des Teiches festgestellt worden, über den der gesamte Überlauf der Teichanlage in den bereits erwähnten deutlich vorhandenen Graben auf dem Nachbargrundstück erfolge. Aus fachlicher Sicht werde weiters festgestellt, daß das an die Teichanlage südlich und flußabwärts angrenzende Nachbargrundstück Nr. 142 ein deutlich erkennbares Naßgrundstück darstelle. Es fänden sich an mehreren Stellen Wasseraustritte, die dann im verzweigten Grabensystem der Tiefenlinie zugeführt würden. In der beim Lokalaugenschein vorgefundenen Ausleitung der Teichanlage könne aus fachlicher Sicht kein Nachteil für das Nachbargrundstück gesehen werden.
In der Verhandlungsschrift ist weiter festgehalten, unabhängig vom Verhandlungsgegenstand sei an der Ausleitungsstelle der Teichanlage ein Rohr festgestellt worden, über welches offensichtlich häusliche Abwässer abgeleitet würden. Eine daraufhin durchgeführte Überprüfung beim Anwesen der mP habe ergeben, daß hier in dem vorhandenen Sammelschacht im Hof auch die Küchenabwässer abgeleitet und dann geschlossen mit den Dachwässern über diese Leitung unterhalb der Teichanlage auf das Grundstück Nr. 144 gemeinsam mit den Teichwässern ausgeleitet würden.
Die erstmitbeteiligte Partei erklärte, auf dem Grundstück Nr. 144 habe, soweit sie sich erinnern könne, immer ein Teich bestanden, in welchem von der Sohle her Quellen aufgingen. Das Überwasser aus diesem Teich sei entsprechend der Geländeformation etwa nach Süden hin in das Augebiet abgeflossen. Im Zusammenhang mit der Räumung des Teiches vor etwa 12 Jahren sei eine Drainage verlegt worden, mit der ein kleiner Teil des nördlich anschließenden Grundstückes entwässert worden sei. Das Wasser aus dieser Drainage fließe naturgemäß nur während der feuchten Witterung. Zur Zeit fließe aus der Drainage kein Wasser in den Teich ein. Er halte die Beschwerde nicht für gerechtfertigt, da er keinen neuen Teich angelegt habe und auch die Wasserabflußverhältnisse von dem Teich zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin nicht verändert worden seien. Wie aus der Natur ersichtlich sei, sei das Wasser dem Gelände folgend, so abgeflossen, wie es sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines darstelle. Der Ablauf erfolge zur Zeit durch einen Spitzgraben am Teichufer konzentriert. Es sei allerdings kein Problem, diesen Graben zu verschütten, sodaß das Wasser wieder breitflächig über die Böschung abfließe. Es sei allerdings festzustellen, daß dies immer die tiefste Stelle gewesen und daß daher auch ohne diesen Graben das Wasser nahezu konzentriert in diesem Bereich abgeflossen sei. Unabhängig davon werde die Meinung vertreten, daß dadurch kein Nachteil für das Grundstück Nr. 142 entstehen könne, da dieses immer vernäßt gewesen sei, wie sich auch aus dem Katasterplan ergebe. Es seien auch beim Lokalaugenschein deutliche Vernässungen im Grenzgebiet zwischen den Grundstücken Nr. 144 und 142 feststellbar.
Die Beschwerdeführerin erklärte, im Zuge der Teichräumung auf Grundstück Nr. 144 sei Aushubmaterial südlich des Teiches so abgelagert worden, daß das Teichüberwasser nun konzentriert auf ihr Grundstück abfließe. Sie behaupte, daß unmittelbar vom Teichwasserspiegel weg ein Graben angelegt worden sei, der im Wald bis zu der Stelle verlängert worden sei, wo sich das Gerinne teile. Dies habe zur Folge, daß ihr Grundstück Nr. 142 vernäßt werde.
Mit Bescheid vom 9. Juni 1993 trug die BH den mP gemäß § 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) auf, die Ableitung der Abwässer aus ihrem Anwesen in dauerhafter Weise zu unterbinden oder für die Ableitung oder Versickerung eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Als Frist hiefür wurde der 30. April 1994 festgesetzt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 9. Juni 1993 wies die BH unter Berufung auf die §§ 138 Abs. 1 lit. a und 39 WRG 1959 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes betreffend die Anlegung eines Teiches und die Ableitung des Teichüberwassers ab.
Die Beschwerdeführerin berief. Sie machte geltend, es sei unrichtig, daß die mP keine Veränderung der Abflußverhältnisse zum Nachteil des Grundstückes Nr. 142 der Beschwerdeführerin vorgenommen hätten. Ursprünglich sei der Teich der mP mindestens um die Hälfte kleiner gewesen und habe außerdem keinen künstlichen Abfluß gehabt. Erst im Frühjahr dieses Jahres (1993) habe sie beobachten können, wie der Erstmitbeteiligte mit seinem Sohn vom Teich einen künstlichen Graben bis zur gemeinsamen Grenze ausgehoben habe. Durch diesen Graben fließe wesentlich mehr Wasser auf das Grundstück Nr. 142 zu als früher. Außerdem sei anläßlich des Lokalaugenscheines festgestellt worden, daß auch die gesamten häuslichen Abwässer und das Dachwasser vom Anwesen der mP in den Bereich des Teiches abgeleitet würden, wodurch es zu einer weiteren verstärkten Verwässerung und Verschmutzung des Grundstückes der Beschwerdeführerin komme.
Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen zu der Frage ein, welche Umstände dafür maßgeblich seien, daß die vom Amtssachverständigen erwähnten Wasseraustritte als nicht von der Teichanlage stammend bewertet würden; woraus geschlossen werde, daß der gesamte Überlauf, also die gesamte Wassermenge, welche dem Teich zufließe, abzüglich allfälliger Verdunstungsverluste in den im Gutachten erwähnten deutlichen Graben münde und in welcher räumlichen Beziehung die Vernässung auf Grundstück Nr. 142 zur Teichanlage stünde.
Der Amtssachverständige teilte dazu mit, der auf dem Grundstück Nr. 144 bestehende Teich werde durch aufgehende Wässer im Teich gespeist und verfüge im südlichen Bereich über einen Überlauf. Die Überlaufwässer würden in einen offenen Graben auf dem Grundstück Nr. 144 in südlicher Richtung abgeführt. In diesen Graben mündeten unmittelbar nach dem Teichauslauf zwei Röhrendrainagen aus den Grundstücken der mP. Ca. 25 m südöstlich der Teichfläche befänden sich auf dem gleichen Grundstück die ersten aufgehenden Wässer, die über mehrere Grabensysteme dem schon erwähnten Abflußgraben linksufrig zugeführt würden. Etwas abgesetzt und südwestlich davon befinde sich ein weiterer Quellaufgang, der rechtsufrig dem Graben zugeführt werde. Diese Zuflüsse seien im Katasterlageplan blau eingetragen. An der gleichen Stelle sei durch die Originaldarstellung im Mappenblatt deutlich eine ausgeprägte Naßstelle zu erkennen. Südlich davon verlaufe der nun deutlich ausgeprägte Graben über das Nachbargrundstück Nr. 142, wo er dann nach einer weiteren Lauflänge von rund 30 m rechtsufrig in ein namenloses Gerinne einmünde. Auch hier fänden sich mehrere Naßstellen, die ebenfalls blau in den Lageplan eingetragen worden seien. Die Originaleintragung im Katasterplan zeige wiederum die schon früher vorhandenen Naßstellen. Aus dieser Darstellung sei zu entnehmen, daß auf dem Grundstück Nr. 142 schon immer starke Vernässungen bestanden hätten. Diese seien einerseits auf das über das Grundstück verlaufende namenlose Gerinne ohne Fülltiefe, andererseits auf die Abflüsse aus den auf dem nördlich anschließenden Grundstück Nr. 144 aufgehenden Quellwässern, die aber keine sonstige Abflußmöglichkeit als über den schon zitierten Abflußgraben hätten, zurückzuführen. Der Teich selbst weise keine Undichtheiten auf und werde über im Teichbereich aufgehende Wässer angespeist. Hiezu werde aus fachlicher Sicht auf Grund der vorgefundenen Verhältnisse festgestellt, daß diese Wässer auch ohne Teich südlich davon - Hanglage - aufgingen und in weiterer Folge gemeinsam mit den dort ca. 20 m vom Teich entfernten Quellaustritten über den offenen Graben auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abgeführt würden. Es bestehe somit kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Teich selbst und dem Gesamtabfluß bzw. den Vernässungen auf dem Grundstück Nr. 142. Diese seien vielmehr in der vorhandenen Grundwasserströmung und den aufgehenden Quellwässern zu sehen.
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit übermittelt, hiezu Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme hat sie nach Ausweis der Akten nicht abgegeben.
II.
Am 5. August 1994 führten die mP bei der BH Beschwerde darüber, daß die Beschwerdeführerin am Vortage im Zuge von Erdaushubarbeiten den auf ihrem Grundstück Nr. 142 befindlichen Graben zur Gänze verfüllt und mit dem Bagger verdichten habe lassen. Diese Verfüllung sei auf einer Länge von ca. 20 bis 30 m durchgeführt worden. Dadurch bleibe das Wasser auf dem Grundstück der Nr. 144 der mP stehen und führe zu Grundstücksvernässungen größeren Ausmaßes. Die mP stellten den Antrag, die Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung der ursprünglichen Abflußverhältnisse zu veranlassen.
Sowohl die BH als auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik stellten bei Ortsaugenscheinen die Richtigkeit des Vorbringens der mP fest.
Nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden war, hiezu Stellung zu nehmen - wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte - trug die BH mit Bescheid vom 22. August 1994 der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 iVm § 39 leg. cit. auf, den vom Grundstück Nr. 144 über die Grundstücke Nr. 142 und 145 verlaufenden, von ihr zugeschütteten, zur Ableitung der Quell- und Oberflächenwässer dienenden Graben in einer Art und Weise instandzusetzen, wodurch die ordnungsgemäße Weiterleitung der vom Grundstück Nr. 144 ankommenden Wässer ohne Nachteil für das Grundstück Nr. 144 gewährleistet ist. Für die Ausführung dieser Arbeiten wurde eine Frist bis zum 20. September 1994 eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin berief und machte geltend, auf ihrem Grundstück Nr. 142 habe es nie einen Graben gegeben.
Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, in welchem sie den Amtssachverständigen aufforderte, darzulegen, wie sich die Zuschüttung des Grabens auf das Grundstück Nr. 144 auswirke.
Der Amtssachverständige teilte dazu mit, ein Lokalaugenschein habe ergeben, daß die von der Beschwerdeführerin im Hochsommer 1994 vorgenommene Schüttung noch immer bestehe. Es handle sich um die Verfüllung eines auf den Grundstücken Nr. 142 und 145 bestehenden Abflußgrabens mit Erdmaterial auf einer Länge von 20 m mit einer Unterbrechung von 3 m. Die Gesamtbreite der Schüttung betrage 10 m und weise im Grabenbereich eine Höhe von ca. 1 m auf. Die Grabenverfüllung beginne in unmittelbarer Nähe der Grenze zum oberliegenden Nachbargrundstück Nr. 144. Die Folge dieser Maßnahme sei ein erheblicher Rückstau auf das erwähnte Nachbargrundstück mit unterschiedlichen Ausdehnungen. Es sei ein Teich mit einer maximalen Länge von 12 m und einer maximalen Breite von 10 m sowie einer Tiefe von ca. 60 cm entstanden. Die Konstanthaltung dieses Rückstaues sei nur dem Umstand zuzuschreiben, daß sich im Bereich der Schüttung ein Überlauf gebildet habe. Andernfalls wäre ein noch größerer Einstau auf dem Nachbargrundstück die Folge.
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Äußerung Stellung zu nehmen, wovon Sie jedoch laut Ausweis der Akten keinen Gebrauch machte.
III.
Mit Bescheid vom 14. August 1995 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der BH vom 9. Juni 1993 und vom 22. August 1994 ab, wobei sie die Frist zur Ausführung der im Bescheid vom 22. August 1994 aufgetragenen Arbeiten bis zum 15. September 1995 erstreckte. In der Begründung stützte sie sich im wesentlichen auf die vorliegenden Amtssachverständigengutachten und deren Ergänzungen.
IV.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
V.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der BH vom 9. Juni 1993:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der BH mitgeteilt, durch die Teichanlage der mP würden nachteilige Auswirkungen auf ihrem Grundstück verursacht. In der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1993 scheine als Gegenstand der Verhandlung nicht mehr die Untersuchung der schädlichen Auswirkungen auf, sondern eine Veränderung des natürlichen Wasserabflusses vom Grundstück Nr. 144 auf das Grundstück Nr. 142. Die BH habe also schon in dieser Phase des Verfahrens eigenmächtig und damit rechtswidrig den Gegenstand des Verfahrens verändert.
Der Antrag der Beschwerdeführerin an die BH auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bezog sich darauf, daß die mP auf Grundstück Nr. 144 einen Teich angelegt und das Überwasser konzentriert in einen Graben auf Grundstück Nr. 142 abgeleitet hätten, wodurch letzteres Grundstück vernäßt und beeinträchtigt werde. Mit diesem Antrag wurde der Verfahrensgegenstand bestimmt. Diesen Verfahrensgegenstand hat die Erstbehörde nicht verändert. Ihre Ermittlungen wurden zu diesem Thema geführt. Wenn in der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1993 von einer Veränderung des natürlichen Wasserabflusses die Rede ist, dann stellt das lediglich die rechtliche Qualifikation dieses Verfahrensgegenstandes, nicht aber eine Änderung des Verfahrensgegenstandes dar.
Die Beschwerdeführerin meint, in der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1993 ergäben sich erhebliche Widersprüche zwischen der Aussage des Erstmitbeteiligten und jenen des Amtssachverständigen. Letzterer stelle fest, daß nach Angaben des Eigentümers der Ablauf der Teichanlage immer an der Stelle erfolgt sei, an der er beim Lokalaugenschein vorgefunden worden sei. Der Erstmitbeteiligte hingegen habe angegeben, der Ablauf erfolge ZUR ZEIT durch einen Spitzgraben am Teichufer konzentriert. Es sei allerdings kein Problem, diesen Graben zu verschütten, sodaß DAS WASSER WIEDER BREITFLÄCHIG ÜBER DIE BÖSCHUNG ABFLIESSE. Weiters habe der Erstmitbeteiligte sogar selbst zugegeben, den Teich geräumt und eine Drainage verlegt zu haben. Es sei also selbst nach den Aussagen des Erstmitbeteiligten zu einer Änderung der Abflußverhältnisse gekommen. Vor der Räumung sei der Teich sehr viel kleiner gewesen, weshalb auch so gut wie kein Wasser auf das Nachbargrundstück abgeflossen sei; durch die Drainage sei der Wasserabfluß wesentlich verstärkt worden. Daß allein ein konzentrierter Abfluß des Teichwassers erheblich stärkere Auswirkungen auf das Nachbargrundstück habe als ein breitflächiger Abfluß, wie er früher bestanden habe, bei dem ein großer Teil des Wassers sofort versickere, bedürfe wohl keiner weiteren Erörterung. Schon angesichts dieser Aussage des Erstmitbeteiligten sei es unverständlich und widerspreche den Denkgesetzen, wenn der Sachverständige zum Schluß komme, daß der Wasserablauf immer an derselben Stelle erfolgt sei und daß durch die Ausleitung der Teichanlage kein Nachteil für das Nachbargrundstück gesehen werden könne. Wie man die auftretenden Vernässungen als nicht nachteilig qualifizieren könne, bleibe rätselhaft. Die belangte Behörde habe diese Widersprüche nicht aufgeklärt. Es hätte vor allem der frühere Eigentümer der Liegenschaft der mP und weitere Nachbarn befragt werden müssen. Außerdem hätte das widersprüchliche Gutachten des Amtssachverständigen nicht zur Begründung des Bescheides herangezogen werden dürfen. Auch die Ergänzung des Gutachtens könne daran nichts ändern. Die Ungereimtheiten würden keineswegs ausgeräumt. Der Sachverständige begründe nun auf einmal die Vernässungen mit Quellaustritten und komme zum Schluß, es bestehe kein ursächliche Zusammenhang zwischen dem Teich selbst und dem Gesamtabfluß bzw. den Vernässungen auf dem Grundstück Nr. 142. Diese Aussage widerspreche den örtlichen Gegebenheiten.
Ob ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Erstmitbeteiligten und deren Wiedergabe durch den Amtssachverständigen besteht, kann dahingestellt bleiben, da selbst ein solcher Widerspruch das Gutachten des Amtssachverständigen nicht als in sich widersprüchlich erscheinen ließe. Der Amtssachverständige hat nämlich seine Schlußfolgerung, daß die Vernässung des Grundstückes der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang mit dem Teich der mP und dessen Abfluß steht, nicht auf der Annahme aufgebaut, daß die Ableitung der Teichüberwässer immer an jener Stelle und in der Form erfolgt ist, wie sie beim Lokalaugenschein vorgefunden wurde. Vielmehr bezieht der Amtssachverständige in seine Betrachtungen auch die Möglichkeit ein, daß der Teich früher keine konzentrierte Ausleitung hatte, verneint aber auch bei dieser Variante einen Einfluß des Teiches und seines Überlaufes auf die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin auftretenden Vernässungen, die seinen Ausführungen zufolge auch dann in derselben Art und Intensität bestünden, wenn es den Teich nicht gäbe. Daß aber auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin schon seit langer Zeit ein Graben vorhanden ist, der der Ableitung sowohl der Wässer aus diesem Grundstück als auch aus dem Grundstück der mP dient, hat der Amtssachverständige durch den Hinweis auf die vorgefundenen Verhältnisse (Vegetationsgrenze und Ausformung) hinreichend belegt. Selbst wenn der Zufluß zu diesem Graben früher nicht durch einen konzentrierten Abfluß aus dem Teich, sondern breitflächig erfolgt sein sollte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß durch den derzeitigen Zustand für das Grundstück der Beschwerdeführerin ein Nachteil eintritt. Ob dies der Fall ist, ist vielmehr eine von einem Sachverständigen zu lösende Frage. Der beigezogene Amtssachverständige hat diese Frage eindeutig dahingehend beantwortet, daß für die Beschwerdeführerin kein Nachteil entsteht. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, diesen Sachverständigenausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, was sie aber nicht getan hat.
Ins Leere geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, daß der Erstmitbeteiligte selbst angegeben hat, er habe eine Drainage verlegt. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, daß nach den Angaben des Erstmitbeteiligten diese Drainage vor 12 Jahren angelegt wurde. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren aber erklärt, erst seit einer vor ca. 3 Jahren erfolgten Räumung (und Vergrößerung) des Teiches gäbe es Probleme mit einer verstärkten Vernässung ihrer Grundstücke.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nie beantragt, Zeugen zu befragen. Ihre diesbezügliche Rüge in der Beschwerde ist unbegründet.
Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Verhandlung vom 25. Mai 1993 sei auch hervorgekommen, daß sich an der Ausleitungsstelle der Teichanlage ein Rohr befinde, über welches offensichtlich häusliche Abwässer abgeleitet würden. Wieso die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis komme, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung zu diesem Punkt stellten einen neuen Beschwerdegegenstand dar, sei unverständlich und angesichts der Verhandlungsschrift auch aktenwidrig. Zum natürlichen Überlauf des Teiches kämen nun auch die häuslichen Abwässer, wodurch sich die Menge der abfließenden Flüssigkeit wesentlich vermehrt habe. Außerdem treffe die Wasserrechtsbehörde die Pflicht, von sich aus für die Reinhaltung der Gewässer zu sorgen.
Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf hingewiesen, daß sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nur auf den Teich auf Grundstück Nr. 144 und die daraus abgeleiteten Überwässer bezog. Dieser Antrag allein war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und bestimmte damit auch die Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG. Die Abwässer haben mit den Teichüberwässern nichts zu tun, da sie unterhalb des Teiches in die Teichausleitung einmünden. Die Beseitigung dieses Mißstandes war vom Antrag der Beschwerdeführerin nicht umfaßt. Im übrigen läßt die Beschwerdeführerin das Faktum außer acht, daß die BH bereits mit Bescheid vom 9. Juni 1993 diese Abwässerableitung untersagt hat und daß die mP einem Bericht des Amtes der
Ö.Ö. Landesregierung - Abteilung Wasserbau/Gewässerbezirk Grieskirchen vom 6. Oktober 1994 zufolge diesem Auftrag auch Rechnung getragen hat.
2. Zur Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der BH vom 22. August 1994:
Die Beschwerdeführerin meint, die von ihr vorgenommene Aufschüttung habe den natürlichen Abfluß keineswegs zum Nachteil des Grundstückes der mP geändert. Es sei dabei lediglich eine Mulde auf dem eigenen Grundstück etwas verflacht worden. Ein gewisser Rückstau von dieser Mulde auf das Nachbargrundstück sei schon immer vorhanden gewesen. Daß die mP diesen Rückstau nun auf einmal als nachteilig empfänden, sei nur dadurch zu erklären, daß die abgeleitete Wassermenge wesentlich zugenommen habe. Dies hätten die mP aber selbst zu verantworten.
Nach § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
Dagegen ist nach Abs. 2 leg. cit. auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu hindern.
Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin einen auf ihren Grundstücken bestehenden Graben, der seit jeher zur Ableitung (auch) der vom Grundstück Nr. 144 der mP abfließenden Wässer diente, zugeschüttet, wodurch es zu einem Rückstau und zu einer Vernässung des oberliegenden Grundstückes der mP kam. Soweit die Beschwerdeführerin auf ein rechtswidriges Verhalten der mP verweist, welches die Ursache für ihre Maßnahme gewesen sei, wird auf die Ausführungen unter V/1 verwiesen, wo dargelegt ist, daß den mP kein Verstoß gegen das WRG 1959 anzulasten ist. Die Beschwerdeführerin hat dem § 39 Abs. 2 WRG 1959 zuwidergehandelt, weshalb die Erteilung des Auftrages zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu Recht erfolgte.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070186.X00Im RIS seit
12.11.2001