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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070223.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014