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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Ob privatrechtliche Vereinbarungen oder ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG bezüglich der Nutzung auf einer Parzelle befindlicher Wässer abgeschlossen wurden, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Erfüllung eines Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG nicht entscheidungserheblich (hier: Eigenmächtige Ableitung der Wässer auf dieser Parzelle, wodurch der natürliche Zulauf zu einem Teich gehindert wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070007.X05Im RIS seit
12.11.2001