IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2023, ***, betreffend Abänderung einer Auflage nach § 21b Wasserrechtsgesetz 1959, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2023, **... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Oktober 2018, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und Aufhebung von Auflagen, beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.01.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §21bWRG 1959 §121 Abs1B-VG Art132 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (zB VwGH Ro 2016/12/0010). Schlagworte Umweltrec... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 30.01.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §21bWRG 1959 §121 Abs1B-VG Art132 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei im Beschwerdeverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrech... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 30.01.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §21bWRG 1959 §121 Abs1B-VG Art132 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit Bescheiden nach § 121 Abs 1 WRG 1959, mit denen Abweichungen vom bewilligten Projekt genehmigt werden, kommt es nach ständiger [höchstgerichtlicher] Rechtsprechung nur darauf an, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (zB VwGH ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 30.01.2019 Norm: WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §21bWRG 1959 §121 Abs1B-VG Art132 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wenn die Wasserrechtsbehörde mehr als geringfügige Abweichungen im Zuge des Kollaudierungsverfahrens genehmigt (was objektiv rechtswidrig ist), kann dies vom Inhaber eines Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn durch die (auch m... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A, 2. B, 3. C und 4. D, alle vertreten durch Rechtsanwalt E, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. März 2018, Zl. ***, betreffend Änderung einer Auflage gemäß § 21b WRG 1959 beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.05.2018 Norm: VwGVG 2014 §27WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §21b
Rechtssatz: Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden Bescheid auch belastende Ge- oder Verbote verbunden werden (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 28). Aus der Natur einer Auflage als eine dem Inhaber für den Fall der Inanspruchnahme der ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 10.05.2018 Norm: VwGVG 2014 §27WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §21b
Rechtssatz: Dritten kommt im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 21b WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn die aufzuhebende oder abzuändernde Auflage zum Schutz ihrer Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 erteilt worden war (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 21b, K8). Schlagworte ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 10.05.2018 Norm: VwGVG 2014 §27WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §21b
Rechtssatz: § 21b WRG 1959 bezweckt, zu ermöglichen, dass aus Auflagen resultierende Belastungen des Wasserberechtigten aufgehoben bzw. durch für ihn günstigere Regelungen ersetzt werden können, wenn sich nachträglich der für die Auflagenvorschreibung entscheidungswesentliche Sachverhalt ändert. Sofern es um eine ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.01.2018, ***, betreffend Abänderung von Auflagen eines Bewilligungsbescheides nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Der Beschwerde von A wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegebe... mehr lesen...