Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2018Norm
VwGVG 2014 §27Rechtssatz
Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden Bescheid auch belastende Ge- oder Verbote verbunden werden (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 28). Aus der Natur einer Auflage als eine dem Inhaber für den Fall der Inanspruchnahme der ihm erteilten Berechtigung auferlegte Verpflichtung folgt, dass mittels Auflagen einem Dritten keine Verpflichtung auferlegt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 34f, zitierte Judikatur) entfalten folgerichtig Auflagen, die sich auf fremde Sachen beziehen, für den jeweiligen Eigentümer keine normative Wirkungen. Ungeachtet dessen hat derjenige, dem die Auflage erteilt wurde, für die objektiv mögliche Erfüllung der Auflage zu sorgen bzw. – wenn ihm dies nicht gelingt – von der Inanspruchnahme seiner Bewilligung Abstand zu nehmen (vgl. explizit zu einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 95/07/0193).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Auflage; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.452.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018