RS Lvwg 2018/5/10 LVwG-AV-452/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.05.2018

Norm

VwGVG 2014 §27
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §21b

Rechtssatz

Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden Bescheid auch belastende Ge- oder Verbote verbunden werden (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 28). Aus der Natur einer Auflage als eine dem Inhaber für den Fall der Inanspruchnahme der ihm erteilten Berechtigung auferlegte Verpflichtung folgt, dass mittels Auflagen einem Dritten keine Verpflichtung auferlegt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 34f, zitierte Judikatur) entfalten folgerichtig Auflagen, die sich auf fremde Sachen beziehen, für den jeweiligen Eigentümer keine normative Wirkungen. Ungeachtet dessen hat derjenige, dem die Auflage erteilt wurde, für die objektiv mögliche Erfüllung der Auflage zu sorgen bzw. – wenn ihm dies nicht gelingt – von der Inanspruchnahme seiner Bewilligung Abstand zu nehmen (vgl. explizit zu einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 95/07/0193).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Auflage; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.452.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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