Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Wenn die Wasserrechtsbehörde mehr als geringfügige Abweichungen im Zuge des Kollaudierungsverfahrens genehmigt (was objektiv rechtswidrig ist), kann dies vom Inhaber eines Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn durch die (auch mehr als geringfügige) Abänderung seine Rechte nicht verletzt werden. Diese Rechtsprechung ist auch auf andere Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz übertragbar, so etwa, wenn die Wasserrechtsbehörde zu Unrecht von ihrer Befugnis gemäß § 21b WRG 1959 Gebrauch macht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Beschwerdelegitimation; subjektiv-öffentliches Recht; Verletzung in Rechten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1173.001.2018Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019