RS Lvwg 2019/1/30 LVwG-AV-1173/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §21b
WRG 1959 §121 Abs1
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wenn die Wasserrechtsbehörde mehr als geringfügige Abweichungen im Zuge des Kollaudierungsverfahrens genehmigt (was objektiv rechtswidrig ist), kann dies vom Inhaber eines Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn durch die (auch mehr als geringfügige) Abänderung seine Rechte nicht verletzt werden. Diese Rechtsprechung ist auch auf andere Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz übertragbar, so etwa, wenn die Wasserrechtsbehörde zu Unrecht von ihrer Befugnis gemäß § 21b WRG 1959 Gebrauch macht.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Beschwerdelegitimation; subjektiv-öffentliches Recht; Verletzung in Rechten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1173.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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