TE Lvwg Beschluss 2018/5/10 LVwG-AV-452/001-2018

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Veröffentlicht am 10.05.2018
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Entscheidungsdatum

10.05.2018

Norm

VwGVG 2014 §27
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §21b

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A, 2. B, 3. C und 4. D, alle vertreten durch Rechtsanwalt E, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. März 2018, Zl. ***, betreffend Änderung einer Auflage gemäß § 21b WRG 1959 beschlossen:

I.       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 21b, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§ 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 132 Abs. 1 Z 1 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1.   Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Jänner 1984, ***, wurde der F Ges.m.b.H die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des auf Parzelle Nr. ***, KG ***, befindlichen Grundwasserteiches als Bade- und Sportfischteich nach Maßgabe einer Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen/Bedingungen erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit der Parzelle Nr. ***, KG ***, verbunden sei.

Im Abschnitt „B. Auflagen und Bedingungen“ enthält der Spruch die Vorschreibung Nr. 1., wonach an den im Projektsplan ersichtlich gemachten Stellen zum Zweck der Ermöglichung späterer Sanierungsarbeiten, des Zugangs bzw. der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung auf Dauer Grundstückstreifen von mindestens 5 Meter Breite, ausgenommen Zufahrt zwischen den Parzellen *** und *** freizuhalten seien; an diesen Stellen dürften keinerlei Baulichkeiten errichtet werden.

Mit Schreiben vom 02. September 1991 teilte die mittlerweile gegründete Wassergenossenschaft G der Wasserrechtsbehörde mit, dass sich H erklärt hätte, anstelle der vorgesehenen Parzelle *** nunmehr die Parzelle *** (gemeint: KG ***) als Abfahrt zum See bereitzustellen. Sie schlage vor und rege an, den Punkt 1. des wasserrechtlichen Bewilligungs-bescheides entsprechend abzuändern.

Die Wasserrechtsbehörde teilte der einschreitenden Wassergenossenschaft mit Schreiben vom 12. Mai 1992 mit, dass vor einer „bescheidmäßigen Berücksichtigung“ noch die wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 121 WRG 1959 durchzuführen sei.

In der Folge wurde die Wassergenossenschaft G von den Wasserrechtsbehörden – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. ***, KG *** - als Rechtsnachfolgerin der F Ges.m.b.H hinsichtlich des gegenständlichen Wasserrechtes behandelt. Im wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid vom 19. Februar 2008, ***, wurde die „im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäße“ Ausführung der Anlage festgestellt. Auf die in Rede stehende Vorschreibung Nr. 1 wurde dabei nicht näher eingegangen. Ein gleichzeitig erteilter Mängelbehebungsauftrag bezog sich im Wesentlichen auf die Herstellung einer entsprechenden Wassertiefe.

Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde im Berufungsverfahren in der Folge abgeändert.

Nachdem die Wassergenossenschaft G neuerlich an die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Zusammenhang mit der Frage der Abänderung des erwähnten Spruchpunktes B.1. herangetreten war, teilte diese unter anderem der Wassergenossenschaft G und den nunmehrigen Beschwerdeführern, diesen als Eigentümer bzw. ehemaliger Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, unter Zitierung der Bestimmung des § 21b WRG 1959 mit, dass die Behörde beabsichtige, den „Auflagenpunkt 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Jänner 1984“ dahingehend abzuändern, dass als eines der vier Grundstücke, auf denen Grundstücksstreifen von mindestens 5 Meter Breite freigehalten werden müssten, das Grundstück Nr. *** anstelle des Grundstücks Nr. ***, beide KG ***, herangezogen würde.

D, A, B sowie C (die nunmehrigen Beschwerdeführer) sprachen sich in einer Stellungnahme gegen die geplante Abänderung des Bewilligungsbescheides aus, da damit in rechtswidriger Weise in ihr Eigentumsrecht (von A und C sowie B) bzw. Fruchtgenussrecht (des D) eingegriffen werde. Die Wassergenossenschaft G erklärte ihr Einverständnis mit der geplanten Vorgangsweise.

Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Bescheid vom 19. März 2018, ***, mit folgendem Spruch:

„Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ändert Auflagenpunkt 1. des

Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 27. Jänner 1984, Kennz. ***, - mit welchem die Nutzung des Grundwasserteiches (Bewilligung des

Landeshauptmannes von NÖ vom 5. Mai 1970, Zl. ***) als Bade- und

Sportfischteich ausgesprochen wurde - dahingehend ab, dass eine der vier

Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten zum See zum Zwecke von

Sanierungsarbeiten, des Zugangs bzw. der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung im

Ausmaß von 5 m Breite anstelle über Grundstück Nr. ***, KG ***,

nunmehr wie beantragt über Grundstück Nr. ***, KG ***, zu erfolgen

hat.

Die weiteren Vorschreibungen im Auflagenpunkt 1 bleiben aufrecht.

Rechtsgrundlagen

§§ 21 b, 98 Abs. 1, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959.“

Begründend legt die Behörde den Verfahrensverlauf zusammengefasst dar und führt aus, dass die derzeit vorgesehene Zufahrt über das Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht bzw. nur mit erheblichen baulichen Abbruchmaßnahmen möglich wäre. Demgegenüber stelle die Zufahrt über das Grundstück Nr. ***, KG ***, die „einfachste“ Variante dar. Außerdem hätte der ehemalige Eigentümer des Grundstücks Nr. *** vormals sein Einverständnis erklärt und liege auch eine „grundsätzliche Zustimmung eines Wegerechts von Herrn H vom 12. Oktober 2012“ vor.

Angesichts der beschriebenen Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Anschließend wird der Wortlaut des § 21b WRG 1959 wiedergegeben.

2.   Beschwerde

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von A, B, C und D.

Geltend gemacht wird ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht bzw. Fruchtgenussrecht der Einschreiter an der Liegenschaft Nr. ***, KG ***. Zusammenfassend wird die Beschwerde damit begründet, dass es zum einen an einer (eine Voraussetzung für die Vorgehensweise nach § 21b WRG 1959 bildenden) Antragstellung zur Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungs-bescheides fehle, zum anderen, dass weder die erforderliche Zustimmung der Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme des in Rede stehenden Grundstücks Nr. ***, KG ***, noch die Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten vorläge(n).

Schließlich wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken gemäß Punkt 1. und 2. der Begründung dieses Beschlusses ergeben sich aus den Akten-unterlagen der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie es sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im konkreten Fall nicht.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 21b. Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)   der Antragsteller;

b)   diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)   im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d)   Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e)   diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f)   im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g)   diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h)   das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(…)

AVG

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.    die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.    wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.3. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Verpflichtung aus einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (nach dem Verständnis der Behörde eine Auflage) abgeändert. Ungeachtet der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten weiteren Rechtsvorschriften ergibt sich im Zusammenhang mit der Begründung des Bescheides, die lediglich auf § 21b WRG 1959 Bezug nimmt, eindeutig, dass die Behörde eine Auflagenänderung im Sinne der genannten Rechtsvorschrift bezweckte.

Die Beschwerdeführer vermeinen nun, dass dadurch in ihr Eigentumsrecht (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) bzw. Fruchtgenussrecht (Viertbeschwerdeführer) jeweils am Grundstück Nr. ***, KG ***, eingegriffen würde. Nur diese Rechtsverletzung machen sie im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG geltend und nur darauf erstreckt sich somit die Prüfbefugnis des Gerichts gemäß § 27 VwGVG.

Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden Bescheid auch belastende Ge- oder Verbote verbunden werden (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 28). Aus der Natur einer Auflage als eine dem Inhaber für den Fall der Inanspruchnahme der ihm erteilten Berechtigung auferlegte Verpflichtung folgt, dass mittels Auflagen einem Dritten keine Verpflichtung auferlegt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 34f, zitierte Judikatur) entfalten folgerichtig Auflagen, die sich auf fremde Sachen beziehen, für den jeweiligen Eigentümer keine normative Wirkungen. Ungeachtet dessen hat derjenige, dem die Auflage erteilt wurde, für die objektiv mögliche Erfüllung der Auflage zu sorgen bzw. – wenn ihm dies nicht gelingt – von der Inanspruchnahme seiner Bewilligung Abstand zu nehmen (vgl. explizit zu einer wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 25.04.1996, 95/07/0193).

Insofern – und mit Relevanz für die gegenständliche Entscheidung - macht es keinen Unterschied, ob die in Rede stehende „Auflage 1“ des Bescheides vom 27. Jänner 1984 als Auflage oder Bedingung zu qualifizieren ist; in keinem Fall werden nämlich daraus andere Personen verpflichtet als jene, die von der wasserrechtlichen Bewilligung Gebrauch machen wollen. Dies gilt in gleicher Weise für anlässlich der Bewilligungserteilung auferlegte Verpflichtungen als auch für später erfolgende Abänderungen.

Für die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte (Grundeigentum bzw. Fruchtgenussrecht) bedeutet dies, dass diese durch eine ein Wasser-(benutzungs)recht beschränkende Vorschreibung von vornherein nicht verletzt sein können. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung kommt daher bei einem Bescheid mit einem Inhalt wie dem vorliegenden – mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit – gar nicht in Betracht. Daher kommt auch nicht zum Tragen, dass das Grundeigentum (nicht jedoch sonstige dingliche und obligatorische Rechte wie Fruchtgenussrechte) zu den in Wasserrechtsverfahren geschützten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gehört.

Anzumerken ist, dass Dritten im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 21b WRG 1959 dann Parteistellung zukommt, wenn die aufzuhebende oder abzuändernde Auflage zum Schutz ihrer Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 erteilt worden war (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 21b, K8). Dies war aber gegenständlich offenkundig nicht der Fall.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die vorliegende Beschwerde zurück-zuweisen war.

Eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides ist dem Gericht deshalb verwehrt. Daher war auch nicht zu prüfen, ob

-    überhaupt ein Antrag (und nicht bloß eine Anregung) auf Abänderung einer Auflage vorlag;

-    ob die Wassergenossenschaft G angesichts der ausdrücklichen Bindung des Wasserrechts an die Liegenschaft Parzelle Nr. ***, KG ***, und die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse überhaupt Wasserberechtigter bzw. zur Antragstellung legitimiert war;

-    bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen überhaupt eine Vorgangsweise nach § 21b WRG 1959 in Betracht kommt (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der WRG-Novelle 2011).

Es sei lediglich angemerkt, dass § 21b WRG 1959 bezweckt, zu ermöglichen, dass aus Auflagen resultierende Belastungen des Wasserberechtigten aufgehoben bzw. durch für ihn günstigere Regelungen ersetzt werden können, wenn sich nachträglich der für die Auflagenvorschreibung entscheidungswesentliche Sachverhalt ändert. Sofern es um eine Änderung geht, für deren Erfüllung der Wasserberechtigte von einem Dritten abhängig ist, obliegt es allein jenem, für die Zustimmung des Betroffenen Sorge zu tragen – oder von der ihm vorbehaltenen Antragstellung Abstand zu nehmen.

Was die Frage des Betretens und der Benutzung fremder Grundstücke (für bestimmte Zwecke) im Einzelfall anlangt, sei auf die Legalservitut des § 72 WRG 1959 hingewiesen.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es aus dem Grund des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (da die Beschwerde zurückzuweisen war) nicht.

Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die eindeutige bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärte Rechtslage nicht vorliegt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Auflage; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.452.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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