Entscheidungsdatum
23.06.2024Norm
WRG 1959 §21bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2023, ***, betreffend Abänderung einer Auflage nach § 21b Wasserrechtsgesetz 1959, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2023, ***, betreffend Abänderung einer Auflage nach Paragraph 21 b, Wasserrechtsgesetz 1959,
A) zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und an seiner Stelle der Antrag der Wassergenossenschaft "***" auf Abänderung des Auflagenpunktes 12 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 1980, ***, zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
und B) beschlossen:
I. Der (Beschwerde)antrag des A auf Beseitigung einer Mauer auf dem Grundstück des Nachbarn B wird zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 21b, 22 Abs. 1, 32, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 21 b,, 22 Absatz eins,, 32, 102 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959 Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.)
§§ 13 Abs. 1, 68 Abs. 1 und 2, 78 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 13, Absatz eins,, 68 Absatz eins und 2, 78 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.)
§§ 7 Abs. 3 und 4, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 7, Absatz 3 und 4, 24, 27, 28 Absatz eins und 2, 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
1.1. Mit Bescheid vom 15. April 1980, *** (in der Folge auch: der Bewilligungsbescheid) erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Wassergenossenschaft "***" (in der Folge auch: die Antragstellerin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme einer Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, sowie zur Folgenutzung des dadurch entstandenen Baggerteichs für Badezwecke. Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 wurde das „Wasserbenutzungsrecht“ mit den Liegenschaften ParzellenNr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, verbunden.1.1. Mit Bescheid vom 15. April 1980, *** (in der Folge auch: der Bewilligungsbescheid) erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Wassergenossenschaft "***" (in der Folge auch: die Antragstellerin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme einer Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, sowie zur Folgenutzung des dadurch entstandenen Baggerteichs für Badezwecke. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 wurde das „Wasserbenutzungsrecht“ mit den Liegenschaften ParzellenNr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, verbunden.
Die Bewilligung wurde gemäß einer dem Bescheid angeschlossenen Entwurfsbeschreibung und unter Vorschreibung von „Bedingungen“ erteilt. Darunter findet sich der Punkt 12. folgenden Inhalts:
„Zumindest im Bereich der Ecken der beiden Badeteiche sowie ungefähr mittig an jedem Längsufer derselben müssen Zufahrtsmöglichkeiten für allenfalls erforderliche Rettungsmaßnahmen und zum Zwecke der Erhaltung einer Zufahrtsmöglichkeit für Maschinen und Geräte im Falle künftig notwendig werdender Sanierungsmaßnahmen (Schlammabsaugung etc.) von jeder Verbauung und Bepflanzung freigehalten werden. Sollte in diesen Bereichen eine Einzäunung der Badeparzellen vorhanden oder geplant sein, müssen an diesen Zufahrten versperrbare Tore mit einer Mindestbreite von 3 m errichtet werden, welche mit Einheitsschlössern auszustatten sind. Ein Schlüssel für diese allenfalls zur Errichtung gelangenden Tore ist sowohl bei der Gemeinde, als auch bei der Ortsfeuerwehr zu deponieren.“
1.2. Mit E-Mail vom 03. März 2023 wandte sich die Wassergenossenschaft "***" an die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) und begehrte Abänderungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides in Bezug auf die „Bedingung“ Nummer 12, was im Wesentlichen mit einer „seit Jahrzehnten gelebten“ Praxis begründet wurde.
1.3. Nach Einholung einer Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 24. April 2023, ***, mit dem unter Anwendung des § 21b WRG 1959 der Auflagenpunkt 12 des Bewilligungsbescheides in näher beschriebener Weise abgeändert wurde. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe verpflichtet. Begründend beschränkt sich die belangte Behörde auf eine kurze Wiedergabe des Verwaltungsgeschehen sowie des § 21b WRG 1959 und die formelhafte Conclusio, dass „aufgrund des Ermittlungsverfahrens und insbesondere der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (…) spruchgemäß zu entscheiden“ gewesen wäre.1.3. Nach Einholung einer Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 24. April 2023, ***, mit dem unter Anwendung des Paragraph 21 b, WRG 1959 der Auflagenpunkt 12 des Bewilligungsbescheides in näher beschriebener Weise abgeändert wurde. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe verpflichtet. Begründend beschränkt sich die belangte Behörde auf eine kurze Wiedergabe des Verwaltungsgeschehen sowie des Paragraph 21 b, WRG 1959 und die formelhafte Conclusio, dass „aufgrund des Ermittlungsverfahrens und insbesondere der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (…) spruchgemäß zu entscheiden“ gewesen wäre.
Der Bescheid wurde neben der Antragstellerin der Gemeinde *** sowie mehreren Landesdienststellen zugestellt.
Eine Zustellung bzw. eine Zustellverfügung an A (in der Folge: der Beschwerdeführer) findet sich im Akt nicht.
1.4. Die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als Ort der Nassbaggerung und damit der Teichanlagen genannten Grundstücke existieren mit den im Bescheid angeführten Grundstücksnummern gegenwärtig nicht mehr. Die Grundstücksnummern der Teichanlagen (Wasserflächen) in der KG *** lauten nunmehr ***, *** und ***. Weiters sind im Kataster eine Vielzahl von Ufergrundstücken, sogenannte Badeparzelle, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit der Antragstellerin und zahlreichen weiteren Personen Miteigentümer des Gewässergrundstücks ***, KG ***, sowie Alleineigentümer einer Badeparzelle.
Eine Antragstellung des Beschwerdeführers auf Abänderung des Bewilligungsbescheides bzw. eine Zustimmung zur Antragstellung durch die Wassergenossenschaft im Rahmen des Gegenstandes des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer war am zur Bescheiderlassung führenden Verfahren nicht beteiligt worden und ist eine Zustellung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde an ihn nicht verfügt worden.
1.5. Mit Schriftsatz vom 12. April 2024 erhob A Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. April 2023.
Er bringt darin vor, eine übergangene Partei zu sein und daher fristgerecht die Abänderung des Auflagenpunktes zu beeinspruchen.
Dem Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der vorgenommenen Abänderung nicht einverstanden ist; weiters beklagt er sich über einen von dem Nachbarn B an der Grenze zu seiner Badeparzelle vorgenommene Mauerbau und verlangt deren Beseitigung; er erwähnt schließlich auch, dass ein Gebäude eines anderen Nachbarn teilweise auf seinem Grund errichtet worden wäre.
1.6. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt (Teil der) Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Dieses forderte in der Folge weitere Unterlagen an und gab der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung. Dabei wurde seitens des Gerichtes darauf hingewiesen, dass es offensichtlich mittlerweile zu einer Teilung bzw. Änderung der Grundstücksverhältnisse gekommen war, sodass der Beschwerdeführer als Miteigentümer des nunmehrigen Gewässergrundstücks Nr. ***, KG ***, ebenfalls als Wasserberechtigter an der Teichanlage anzusehen sei und eine Antragstellung bzw. Zustimmung des Beschwerdeführers über den verfahrensgegenständlichen Antrag den Aktenunterlagen nicht zu entnehmen sei.
1.7. Die Antragstellerin (und Beschwerdegegnerin) äußerte sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer des Grundstücks *** und Mitglied der im Jahre 1980 gegründeten Wassergenossenschaft sei und ihm in diesem Zusammenhang bekannt sein müsse, dass die Aufgabe der Genossenschaft die Erhaltung und Pflege der im Gemeinschaftsbesitz befindlichen Badeseen sei. Weiters wurde die angestrebte Abänderung des Auflagenpunktes 12 näher erläutert und auf die sonstigen Behauptungen/Begehren des Beschwerdeführers eingegangen.
2. Beweiswürdigung
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und dem insoweit nicht widersprüchlichen Vorbringen der Parteien. Festzuhalten ist, dass Planunterlagen zur Situation der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke im Bewilligungszeitpunkt dem Gericht seitens der belangten Behörde nicht vorgelegt werden konnten (der Vorakt des Landeshauptmannes war nicht mehr auffindbar, im Wasserbuch befinden sich keine diesbezüglichen Planunterlagen). Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen und das Vorbringen auch der Wassergenossenschaft sowie Einsicht in das Grundbuch bestehen jedoch keine Zweifel, dass das nunmehrige Grundstück Nr. ***, KG ***, Teil jener Teichanlage ist, welcher Gegenstand der Bewilligung vom 15. April 1980 ist.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 21b. Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.Paragraph 21 b, Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Paragraph 22, (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(…)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind
wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(…)
§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.Paragraph 78, (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(…)
VwGVG
§ 7. (…) Paragraph 7, (…)
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Rechtliche Beurteilung
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Anwendung des § 21b WRG 1959 einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid abgeändert. In erster Line dagegen wendet sich der Beschwerdeführer.3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Anwendung des Paragraph 21 b, WRG 1959 einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid abgeändert. In erster Line dagegen wendet sich der Beschwerdeführer.
Diese Rechtsvorschrift wurde – nach dem Vorbild einer gewerberechtlichen Bestimmung – eingeführt, um nachträglich wegen Änderung der Umstände nicht bzw. nicht mehr in der Form erforderliche Auflagen – trotz deren Rechtskraft - aufheben bzw. abändern zu können. Eine derartige Abänderung setzt einen Antrag voraus, wobei als Antragsteller nur der Wasserberechtigte als von der Auflage Belasteter in Betracht kommen kann (vgl. Oberleitner/Berger, WRG4, § 21b; Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 21b, K6).Diese Rechtsvorschrift wurde – nach dem Vorbild einer gewerberechtlichen Bestimmung – eingeführt, um nachträglich wegen Änderung der Umstände nicht bzw. nicht mehr in der Form erforderliche Auflagen – trotz deren Rechtskraft - aufheben bzw. abändern zu können. Eine derartige Abänderung setzt einen Antrag voraus, wobei als Antragsteller nur der Wasserberechtigte als von der Auflage Belasteter in Betracht kommen kann vergleiche Oberleitner/Berger, WRG4, Paragraph 21 b, ;, Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 21 b,, K6).
3.2.2. Anzumerken ist zunächst, dass die im Jahre 1980 erteilte Bewilligung eine Einwirkung auf das Grundwasser zum Inhalt hat und damit § 32 WRG 1959 einschlägig ist; gemäß dessen Abs. 5 finden auf diese Bewilligung die Bestimmungen betreffend Wasserbenutzungsanlagen Anwendung.3.2.2. Anzumerken ist zunächst, dass die im Jahre 1980 erteilte Bewilligung eine Einwirkung auf das Grundwasser zum Inhalt hat und damit Paragraph 32, WRG 1959 einschlägig ist; gemäß dessen Absatz 5, finden auf diese Bewilligung die Bestimmungen betreffend Wasserbenutzungsanlagen Anwendung.
3.2.3. Aufgrund der hier anzunehmenden dinglichen Gebundenheit des Wasserrechtes im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG steht dieses dem bzw. den jeweiligen Eigentümer(n) der/den Liegenschaft(en) zu, mit dem es verbunden ist. Im Falle eines Eigentumswechsels geht das Wasserbenutzungsrecht auf den neuen Eigentümer über, wobei die Grundbuchsverhältnisse und nicht etwa die (dann nicht mehr aktuelle) Wasserbucheintragung maßgeblich ist (vgl. VwGH 29.06.1982, 82/07/0116). Kommt es nach Verleihung eines dinglich gebundenen Rechtes zu Grundstücksteilungen, steht das Recht allen Eigentümern der Teilgrundstücke zu, wenigstens soweit sich darauf relevante Wasseranlagen befinden (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 22, K11; VwGH 26.11.1987, 83/07/0262).3.2.3. Aufgrund der hier anzunehmenden dinglichen Gebundenheit des Wasserrechtes im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG steht dieses dem bzw. den jeweiligen Eigentümer(n) der/den Liegenschaft(en) zu, mit dem es verbunden ist. Im Falle eines Eigentumswechsels geht das Wasserbenutzungsrecht auf den neuen Eigentümer über, wobei die Grundbuchsverhältnisse und nicht etwa die (dann nicht mehr aktuelle) Wasserbucheintragung maßgeblich ist vergleiche VwGH 29.06.1982, 82/07/0116). Kommt es nach Verleihung eines dinglich gebundenen Rechtes zu Grundstücksteilungen, steht das Recht allen Eigentümern der Teilgrundstücke zu, wenigstens soweit sich darauf relevante Wasseranlagen befinden vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 22,, K11; VwGH 26.11.1987, 83/07/0262).
3.2.4. Es ist auch rechtlich möglich, dass eine wasserrechtliche Bewilligung an eine Personenmehrheit erteilt wird, wobei das verliehene Wasserrecht immer als Einheit zu behandeln ist (VwGH 23.07.2018, Ra 2017/07/0011). Nichts anderes gilt, wenn im Wege der Rechtsnachfolge, etwa durch Eigentumserwerb durch mehrere Personen, ein Wasserbenutzungsrecht diesen gemeinsam zusteht. Da im vorliegenden Fall das Wasserbenutzungsrecht - unter anderem - mit dem Eigentum am (nunmehrigen) Grundstück Nr. ***, KG ***, verbunden ist, sind sämtliche Miteigentümer dieses Grundstücks auch als gemeinsame Wasserberechtigte anzusehen.
3.2.5. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit eines einmal verliehenen Wasser-benutzungsrechtes auch bei mehreren gemeinsam Berechtigten folgt aber auch, dass Rechte und Pflichten, die aus der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes resultieren, allen gemeinsam zustehen und jeder der Berechtigten im vollem Umfang der Wasserrechtsbehörde gegenüber auch für die Einhaltung von Auflagen und Bedingungen verantwortlich ist und nicht zB bloß für einen Teil der Anlage.
Weiters ist auch diesem Grundsatz abzuleiten, auch zumal ein einheitliches Recht für den einen Mitberechtigten keinen anderen Inhalt haben kann als für den oder die weiteren Berechtigten, dass auf eine Änderung des Rechtes abzielende Anträge nur von allen Berechtigten gemeinsam gestellt werden können.
3.2.6. Ausgehend davon, dass aufgrund des Miteigentums von Antragstellerin und Beschwerdeführerin an der Wasseranlage bzw. der diese beinhaltenden Liegenschaft, beide (gemeinsam mit anderen) Wasserberechtigte sind, wäre eine Antragstellung zur Abänderung der Bewilligung, sei es unter Anwendung des § 21b WRG 1959, sei es im Sine einer Änderungsbewilligung gemäß § 32 WRG 1959, nur gemeinsam (bzw. durch einen mit Zustimmung des anderen) zulässig gewesen.3.2.6. Ausgehend davon, dass aufgrund des Miteigentums von Antragstellerin und Beschwerdeführerin an der Wasseranlage bzw. der diese beinhaltenden Liegenschaft, beide (gemeinsam mit anderen) Wasserberechtigte sind, wäre eine Antragstellung zur Abänderung der Bewilligung, sei es unter Anwendung des Paragraph 21 b, WRG 1959, sei es im Sine einer Änderungsbewilligung gemäß Paragraph 32, WRG 1959, nur gemeinsam (bzw. durch einen mit Zustimmung des anderen) zulässig gewesen.
Die Wassergenossenschaft "***" alleine war daher nicht antragslegitimiert, zumal angesichts des Beschwerdevorbringens von einer Zustimmung des Beschwerdeführers keine Rede sein kann. Da eine solche Zustimmung „liquide“ sein müsste (im Sinne der insoweit übertragbaren baurechtlichen Judikatur, zB VwGH 26.04.2023, Ra 2022/05/0168), ändert es auch nichts daran, wenn der Beschwerdeführer aufgrund von aus seiner Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft resultierender Pflichten verhalten wäre, seine Zustimmung zu erteilen. Allfällige Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sind nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, sondern in dem satzungsgemäß vorzusehenden Streitschlichtungsverfahren (vgl. § 77 Abs. 3 lit i, WRG 1959, mit Anrufungsmöglichkeit der Wasserrechtsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 leg.cit,) zu klären.Die Wassergenossenschaft "***" alleine war daher nicht antragslegitimiert, zumal angesichts des Beschwerdevorbringens von einer Zustimmung des Beschwerdeführers keine Rede sein kann. Da eine solche Zustimmung „liquide“ sein müsste (im Sinne der insoweit übertragbaren baurechtlichen Judikatur, zB VwGH 26.04.2023, Ra 2022/05/0168), ändert es auch nichts daran, wenn der Beschwerdeführer aufgrund von aus seiner Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft resultierender Pflichten verhalten wäre, seine Zustimmung zu erteilen. Allfällige Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sind nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, sondern in dem satzungsgemäß vorzusehenden Streitschlichtungsverfahren vergleiche Paragraph 77, Absatz 3, Litera i,, WRG 1959, mit Anrufungsmöglichkeit der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 85, Absatz eins, leg.cit,) zu klären.
Im übrigen ist strikt zwischen Rechten und Pflichten der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zu unterscheiden.
3.2.7. Mangels Antragslegitimation der Wassergenossenschaft (alleine) hätte die belangte Behörde die nur auf Antrag des dazu Berechtigten in Frage kommende Änderung des Bewilligungsbescheides nach § 21b WRG 1959 nicht vornehmen dürfen. Vielmehr war der Antrag zurückzuweisen (wobei nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen überhaupt die genannte Bestimmung zur Anwendung gelangen könnte oder ob nicht überdies gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorzugehen wäre; vgl. dazu auch LVwG NÖ 22. März 2023, LVwG-AV-1559/001-2023).3.2.7. Mangels Antragslegitimation der Wassergenossenschaft (alleine) hätte die belangte Behörde die nur auf Antrag des dazu Berechtigten in Frage kommende Änderung des Bewilligungsbescheides nach Paragraph 21 b, WRG 1959 nicht vornehmen dürfen. Vielmehr war der Antrag zurückzuweisen (wobei nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen überhaupt die genannte Bestimmung zur Anwendung gelangen könnte oder ob nicht überdies gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorzugehen wäre; vergleiche dazu auch LVwG NÖ 22. März 2023, LVwG-AV-1559/001-2023).
3.2.8. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer bislang nicht zugestellt wurde, und dieser durch eine Abänderung der ihm (gemeinschaftlich mit anderen) zustehenden wasserrechtlichen Bewilligung zweifellos in seinen Rechten berührt ist, war er unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 VwGVG (mit der Zustellung an die Antragstellerin wurde die Voraussetzung der Zustellung an eine andere Partei des Verfahrens erfüllt) berechtigt, den gegenständlichen Bescheid anzufechten.3.2.8. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer bislang nicht zugestellt wurde, und dieser durch eine Abänderung der ihm (gemeinschaftlich mit anderen) zustehenden wasserrechtlichen Bewilligung zweifellos in seinen Rechten berührt ist, war er unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG (mit der Zustellung an die Antragstellerin wurde die Voraussetzung der Zustellung an eine andere Partei des Verfahrens erfüllt) berechtigt, den gegenständlichen Bescheid anzufechten.
3.2.9. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtenen Bescheid mangels Vorliegens der Voraussetzung eines zulässigen Antrages aufzuheben und gleichzeitig der Antrag der Wassergenossenschaft "***" zurückzuweisen. Freilich entfällt damit auch die Verpflichtung zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe, da diese gemäß § 78 Abs. 1 AVG nur bei Verleihung einer Berechtigung bzw. konkret der Stattgabe des Begehrens in