Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.05.2018Norm
VwGVG 2014 §27Rechtssatz
§ 21b WRG 1959 bezweckt, zu ermöglichen, dass aus Auflagen resultierende Belastungen des Wasserberechtigten aufgehoben bzw. durch für ihn günstigere Regelungen ersetzt werden können, wenn sich nachträglich der für die Auflagenvorschreibung entscheidungswesentliche Sachverhalt ändert. Sofern es um eine Änderung geht, für deren Erfüllung der Wasserberechtigte von einem Dritten abhängig ist, obliegt es allein jenem, für die Zustimmung des Betroffenen Sorge zu tragen – oder von der ihm vorbehaltenen Antragstellung Abstand zu nehmen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Auflage; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.452.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018