Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 31.03.2011 bis 31.12.9999
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