Begründung: 1. In seiner - mit Schriftsatz vom 15.3.1994 ergänzten - Beschwerde vom 21.2.1994 beantragte der Beschwerdeführer nach näherer Darstellung des Sachverhaltes, die am 15.2.1994 (keine Angabe der Uhrzeit) vom Sicherheitswachebeamten M am Beschwerdeführer vorgenommene "Durchsuchung von Menschen" sowie die dem Beschwerdeführer bei einer darauffolgenden Personsdurchsuchung am Wachzimmer Kärntnertorpassage zuteil gewordene "erniedrigende Behandlung" (durch völlige Entkleidung) für rec... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, daß die in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 21.2.1994 bekämpfte Amtshandlung, nämlich eine angeblich am 15.2.1994 durchgeführte Personsdurchsuchung und eine erniedrigende Behandlung nicht stattgefunden hat. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens nunmehr vorbringt, der bekämpfte Verwaltungsakt hätte in Wahrheit nicht am 15.2.1994, sondern am "18.1.1994" (gemeint: 18.2.1994?) stattgefunden, so handelt es ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bundespolizeidirektion Wien ist als obsiegende Partei anzusehen, da die Beschwerde erst nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde. Sie hat daher Anspruch auf Kostenersatz, und zwar auf Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der vorhandenen Akten(teile). (§79a AVG iVm §51 VwGG) Schlagworte ungenaue Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, Identität des Beschwerdegegenstandes mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall war auf §51 VwGG Bedacht zu nehmen, wonach in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wird, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Im vorliegenden Fall war nicht nur bereits das Vorverfahren eingeleitet, sondern sogar ein Teil der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgehalten worden. Die belangte Behörde hätte als obsiegende Partei im F... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschwerde vom 18.5.1992, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 19.5.1992, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen seiner nach seiner Festnahme am 5.4.1992 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien erfolgten Anhaltung. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien forderte daraufhin die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.5.1992 auf, die Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu e... mehr lesen...
Begründung: 1. Beweismittel 1.1. Beschwerdevorbringen Die Beschwerdeführerin brachte vor, daß sie am 13.3.1992 um etwa 12.10 Uhr im Stiegenhaus der Hochschule gemeinsam mit M P, W Ste und I St vorerst von den Organen der Fernmeldebehörde mit dem Bemerken, sie seien von der Fernmeldeüberwachung, aufgehalten worden sei, als sie gerade vom Dachboden Richtung Erdgeschoß der Hochschule unterwegs gewesen wären. Sie seien von den Beamten der Post- und Telegraphendirektion aufgefordert worden, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Trotz Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist der belangten Behörde in analoger Anwendung des § 51 VwGG Kostenersatz zuzuerkennen, wenn diese bereits ihre Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, weil die Zurückziehung unter dem Aspekt des Aufwandsersatzes wie eine Abweisung der Beschwerde zu beurteilen ist. Stattgabe. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfGH v. 12.3.1992, G 346/91 ua. Rechtssatz: Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde, wenn gegen den Fremden zwar bereits ein Schubhaftbescheid erlassen, dieser jedoch - durch Festnahme bzw. Anhaltung - bis zur Entscheidung des UVS tatsächlich noch nicht vollzogen wurde. Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gemäß § 70 Abs. 1 FrG. Keine Kostenentscheidung, wenn vom UVS kein Vorverfahren iSd § 51 VwGG geführt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art8 MRK iVm §28 Abs3 FMG konnte daher die Sicherheitsbehörde eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin anordnen, da die Beschwerdeführerin dringend einer Verwaltungsübertretung gemäß §26 FMG verdächtig war und weitere derartige Verwaltungsübertretungen verhindert werden sollten. Schlagworte Festnahme; Schutz der persönlichen Freiheit; Hausdurchsuchung; Hausrecht; Funksendeanlage; Ausstrahlung nicht genehmigter Sendungen; Wohnung; Fernmeldeanlage; M... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Durchführung einer Hausdurchsuchung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens bedarf keines richterlichen Befehls, kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies durch ein Gesetz bestimmt ist. §28 Abs3 FMG ist - entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin - ein derartiges Gesetz (vgl Erkenntnis des VfGH vom 22.9.1983, B 7/81). Schlagworte Festnahme; Schutz der persönlichen Freiheit; Hausdurchsuchung; Hausrecht; Funksendeanlage; Ausstrahlung nicht genehmig... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Organe der Bundespolizeidirektion Wien haben nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien weder eine Festnahme der Beschwerdeführerin beabsichtigt noch faktisch Handlungen gesetzt, die eine derartige Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin zum Ziel hatten, welche einer Festnahme gleichzuhalten gewesen wäre. Somit fehlte ein tauglicher Beschwerdegegenstand und war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Festnahme; Schutz ... mehr lesen...
Rechtssatz: Da im vorliegenden Fall in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach technischen Gerätschaften einer Sendeanlage (zB in den Laden des Schreibtisches) gesucht wurde, lag eine Hausdurchsuchung im Sinne des §9 StGG vor. Schlagworte Festnahme; Schutz der persönlichen Freiheit; Hausdurchsuchung; Hausrecht; Funksendeanlage; Ausstrahlung nicht genehmigter Sendungen; Wohnung; Fernmeldeanlage; Meinungsäußerungsfreiheit mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des §26 Abs1 FMG, wonach unter anderem die unbefugte Errichtung, Änderung oder Betreibung einer Fernmeldeanlage eine Verwaltungsübertretung bildet und strafbar ist, verfolgen die Interessen der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung. §26 Abs1 FMG ist daher nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien dem Art10 Abs1 und 2 MRK vereinbar und keineswegs verfassungswidrig. Schlagworte Festnahme; Schutz der persönlichen Freihei... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall war §52 Abs1 VwGG zu beachten, wonach dann, wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Außerdem war im gegenständlichen Fall auf §51 VwGG Bedacht zu nehmen, wonach in Fällen, in denen die Beschwerde erst nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, ... mehr lesen...