Da im vorliegenden Fall in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach technischen Gerätschaften einer Sendeanlage (zB in den Laden des Schreibtisches) gesucht wurde, lag eine Hausdurchsuchung im Sinne des §9 StGG vor.
Schlagworte Festnahme; Schutz der persönlichen Freiheit; Hausdurchsuchung; Hausrecht; Funksendeanlage; Ausstrahlung nicht genehmigter Sendungen; Wohnung; Fernmeldeanlage; Meinungsäußerungsfreiheit