RS UVS Wien 1992/04/21 02/32/24/92

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Veröffentlicht am 21.04.1992
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Rechtssatz

Da im vorliegenden Fall in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach technischen Gerätschaften einer Sendeanlage (zB in den Laden des Schreibtisches) gesucht wurde, lag eine Hausdurchsuchung im Sinne des §9 StGG vor.

Schlagworte
Festnahme; Schutz der persönlichen Freiheit; Hausdurchsuchung; Hausrecht; Funksendeanlage; Ausstrahlung nicht genehmigter Sendungen; Wohnung; Fernmeldeanlage; Meinungsäußerungsfreiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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