Die Bestimmungen des §26 Abs1 FMG, wonach unter anderem die unbefugte Errichtung, Änderung oder Betreibung einer Fernmeldeanlage eine Verwaltungsübertretung bildet und strafbar ist, verfolgen die Interessen der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung. §26 Abs1 FMG ist daher nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien dem Art10 Abs1 und 2 MRK vereinbar und keineswegs verfassungswidrig.