Die Durchführung einer Hausdurchsuchung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens bedarf keines richterlichen Befehls, kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies durch ein Gesetz bestimmt ist. §28 Abs3 FMG ist - entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin - ein derartiges Gesetz (vgl Erkenntnis des VfGH vom 22.9.1983, B 7/81).