RS UVS Wien 1995/01/30 02/31/28/94

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Rechtssatz

Die Bundespolizeidirektion Wien ist als obsiegende Partei anzusehen, da die Beschwerde erst nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde. Sie hat daher Anspruch auf Kostenersatz, und zwar auf Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der vorhandenen Akten(teile). (§79a AVG iVm §51 VwGG)

Schlagworte
ungenaue Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, Identität des Beschwerdegegenstandes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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