Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde, wenn gegen den Fremden zwar bereits ein Schubhaftbescheid erlassen, dieser jedoch - durch Festnahme bzw. Anhaltung - bis zur Entscheidung des UVS tatsächlich noch nicht vollzogen wurde. Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gemäß § 70 Abs. 1 FrG. Keine Kostenentscheidung, wenn vom UVS kein Vorverfahren iSd § 51 VwGG geführt wurde.