RS UVS Oberösterreich 1993/02/02 VwSen-400180/3/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Verweis auf VfGH v. 12.3.1992, G 346/91 ua. Rechtssatz

Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde, wenn gegen den Fremden zwar bereits ein Schubhaftbescheid erlassen, dieser jedoch - durch Festnahme bzw. Anhaltung - bis zur Entscheidung des UVS tatsächlich noch nicht vollzogen wurde. Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gemäß § 70 Abs. 1 FrG. Keine Kostenentscheidung, wenn vom UVS kein Vorverfahren iSd § 51 VwGG geführt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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