Im gegenständlichen Fall war auf §51 VwGG Bedacht zu nehmen, wonach in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wird, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Im vorliegenden Fall war nicht nur bereits das Vorverfahren eingeleitet, sondern sogar ein Teil der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgehalten worden. Die belangte Behörde hätte als obsiegende Partei im Falle eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof den begehrten Ersatz für den Schriftsatz- und den Vorlageaufwand gemäß §47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl 104/91, im Ausmaß von S 3.035,-- (S 505,-- für den Vorlageaufwand und S 2.530,-- für den Schriftsatzaufwand) erhalten. Zwei Drittel hievon ergeben S 2.023,--.