Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, daß die in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 21.2.1994 bekämpfte Amtshandlung, nämlich eine angeblich am 15.2.1994 durchgeführte Personsdurchsuchung und eine erniedrigende Behandlung nicht stattgefunden hat. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens nunmehr vorbringt, der bekämpfte Verwaltungsakt hätte in Wahrheit nicht am 15.2.1994, sondern am "18.1.1994" (gemeint:
18.2.1994?) stattgefunden, so handelt es sich bei diesem bekämpften Organhandeln jedenfalls um einen anderen Verwaltungsakt. Von der Identität des Beschwerdegegenstandes kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, zumal - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - derartige behördliche Maßnahmen "in diesem Milieu keineswegs ungewöhnlich, sonder die Regel bzw normal" seien. Aus diesem Grund kann der "präzisierende" Schriftsatz vom 20.1.1995 auch nicht als Präszisierung der Beschwerde vom 21.2.1994 angesehen werden. Da demnach der in der Beschwerde bekämpfte Verwaltungsakt vom 15.2.1994 nicht stattgefunden hat, mangelt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weswegen die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.