TE UVS Wien 1993/04/26 02/32/28/92

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Betreff

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Zurückziehung der Beschwerde; Kosten

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied DDr Schönberger über die Beschwerde des Herrn Lucas H, vertreten durch RA, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 19.5.1992, mit der er behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien infolge der etwa 7-stündigen Anhaltung des Beschwerdeführers auf dem Kommissariat am 5.4.1992 in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Abhaltung eines Teiles der öffentlichen mündlichen Verhandlung und Zurückziehung der Beschwerde am Tag vor der Fortsetzungsverhandlung entschieden wie folgt:

Nach Zurückziehung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer gemäß §79a AVG dem Bund die mit S 2.023,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dem Beschwerdeführer werden Barauslagen in der Höhe von S 82,50 (33 Seiten je S 2,50) gemäß §76 Abs1 AVG vorgeschrieben.

Text

Begründung:

Mit Beschwerde vom 18.5.1992, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 19.5.1992, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen seiner nach seiner Festnahme am 5.4.1992 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien erfolgten Anhaltung.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien forderte daraufhin die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.5.1992 auf, die Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten.

Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 9.7.1992 nach und begehrte für den Fall des Obsiegens den Ersatz der Aufwendungen für die Vorlage der Akten und die Erstattung der Gegenschrift.

Am 18. und am 19.11.1992 wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers und einiger Zeugen abgehalten, jedoch insofern nicht beendet, als eine Vertagung einerseits zur Einvernahme weiterer Zeugen, andererseits zur Klärung des detaillierten zeitlichen Ablaufs der Handlungen der verschiedenen mit dem den Beschwerdeführer und die beiden Mitbeteiligten betreffenden Vorfall befaßten Polizeibeamten zwischen dem Festnahmezeitpunkt und dem Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft erforderlich war. Die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurde für den 27. und 28.4.1993 anberaumt.

 

Am Nachmittag des 26.4.1993 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein Fax des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, mit dem er die Zurückziehung seiner Beschwerde bekanntgab.

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien war es daher verwehrt, auf die Beschwerde einzugehen und über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Anhaltung bescheidmäßig abzusprechen. Was die angefallenen Kosten und Barauslagen betrifft, war jedoch seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ein Bescheid zu erlassen.

Kosten:

Gemäß §79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Die vom Beschwerdeführer gemäß §79a AVG der belangten Behörde zu ersetzenden Kosten betragen nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.1991, Zl 91/19/0162, zwei Drittel jener Kosten, die die obsiegende Partei bei einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Antrag erhalten hätte.

Außerdem war im gegenständlichen Fall auf §51 VwGG Bedacht zu nehmen, wonach in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wird, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Im vorliegenden Fall war nicht nur bereits das Vorverfahren eingeleitet, sondern sogar ein Teil der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgehalten worden.

Die belangte Behörde hätte als obsiegende Partei im Falle eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof den begehrten Ersatz für den Schriftsatz- und den Vorlageaufwand gemäß §47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl 104/91, im Ausmaß von S 3.035,-- (S 505,-- für den Vorlageaufwand und S 2.530,-- für den Schriftsatzaufwand) erhalten. Zwei Drittel hievon ergeben S 2.023,--.

Barauslagen:

Der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von S 82,50 war gemäß §76 Abs1 AVG vorzuschreiben, da der Beschwerdeführer eine Ablichtung des Verhandlungsprotokolls vom 18. und 19.11.1992 samt Beiblätter (1-5) per Post erhalten hatte, wobei sich der Betrag der Barauslagen aus dem Betrag von S 2,50 pro Kopie und der Anzahl der Seiten (33) zusammensetzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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