Trotz Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist der belangten Behörde in analoger Anwendung des § 51 VwGG Kostenersatz zuzuerkennen, wenn diese bereits ihre Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, weil die Zurückziehung unter dem Aspekt des Aufwandsersatzes wie eine Abweisung der Beschwerde zu beurteilen ist. Stattgabe.