Kopf
B e s c h l u s s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 13.10.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Manfred G***** und Franz L***** wegen §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Franz L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.9.1998, GZl 36 EVr 861/98-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 13.10.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Manfred G***** und Franz L***** wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, 107 Absatz eins und 2 StGB über die Beschwerde des Franz L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.9.1998, GZl 36 EVr 861/98-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer selbst zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer selbst zur Last.
Text
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob gegen Manfred G***** und Franz L***** wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, gegen Franz L***** darüberhinaus wegen Vergehens nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB Strafantrag. Bei der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 6.5.1998 (ON 10) waren beide Beschuldigte durch einen (gesonderten) Verteidiger vertreten. Nach Vertagung zur Aufnahme weiterer Beweise fand die nächste Hauptverhandlung am 24.6.1998 (ON 16) statt, bei der auch die beiden Verteidiger wieder einschritten. Diese Verhandlung wurde um 15.00 Uhr zur Durchführung eines Lokalaugenscheines unterbrochen und nach Durchführung des Augenscheines und Rückkehr zum Verhandlungssaal um 15.50 Uhr fortgesetzt. Nunmehr erklärten beide Verteidiger jeweils für ihren Mandanten, sich gegen den jeweils Mitbeschuldigten als Privatbeteiligte mit einem Teilschmerzengeldbetrag, den sie bezifferten, anzuschließen. Die Verhandlung wurde sodann durch ergänzende Beschuldigtenvernehmung, Darlegung von Urkunden und Erstattung der Schlussvorträge fortgesetzt und endete nach Urteilsverkündigung um 16.25 Uhr. Mit dem Urteil vom 24.6.1998 wurden beide Beschuldigte wegen Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB, Franz L***** darüberhinaus nach § 107 Abs 1 StGB schuldig gesprochen. Unter anderem wurde Manfred G***** zur Bezahlung eines Teilbetrages von S 4.200,-- an den Privatbeteiligten Franz L***** und dieser wiederum zur Bezahlung eines Teilbetrages von S 1.800,-- an den Privatbeteiligten Manfred G***** sowie beide nach § 389 StPO zum Kostenersatz verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob gegen Manfred G***** und Franz L***** wegen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, gegen Franz L***** darüberhinaus wegen Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB Strafantrag. Bei der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 6.5.1998 (ON 10) waren beide Beschuldigte durch einen (gesonderten) Verteidiger vertreten. Nach Vertagung zur Aufnahme weiterer Beweise fand die nächste Hauptverhandlung am 24.6.1998 (ON 16) statt, bei der auch die beiden Verteidiger wieder einschritten. Diese Verhandlung wurde um 15.00 Uhr zur Durchführung eines Lokalaugenscheines unterbrochen und nach Durchführung des Augenscheines und Rückkehr zum Verhandlungssaal um 15.50 Uhr fortgesetzt. Nunmehr erklärten beide Verteidiger jeweils für ihren Mandanten, sich gegen den jeweils Mitbeschuldigten als Privatbeteiligte mit einem Teilschmerzengeldbetrag, den sie bezifferten, anzuschließen. Die Verhandlung wurde sodann durch ergänzende Beschuldigtenvernehmung, Darlegung von Urkunden und Erstattung der Schlussvorträge fortgesetzt und endete nach Urteilsverkündigung um 16.25 Uhr. Mit dem Urteil vom 24.6.1998 wurden beide Beschuldigte wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Franz L***** darüberhinaus nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen. Unter anderem wurde Manfred G***** zur Bezahlung eines Teilbetrages von S 4.200,-- an den Privatbeteiligten Franz L***** und dieser wiederum zur Bezahlung eines Teilbetrages von S 1.800,-- an den Privatbeteiligten Manfred G***** sowie beide nach Paragraph 389, StPO zum Kostenersatz verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Vertreter des Franz L***** als Privatbeteiligten begehrte sodann mit seinem Kostenbestimmungsantrag eine Kommission am 8.4.1998 sowie die Verrichtungen der Hauptverhandlungen am 6.5.1998 und 24.6.1998 jeweils nach TP 4 III (Bemessungsgrundlage S 60.000,-- weil Vergehen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen) sowie den Kostenbestimmungsantrag einschließlich Einheitssatz und Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von S 13.084,64 zu Lasten des Manfred G*****.Der Vertreter des Franz L***** als Privatbeteiligten begehrte sodann mit seinem Kostenbestimmungsantrag eine Kommission am 8.4.1998 sowie die Verrichtungen der Hauptverhandlungen am 6.5.1998 und 24.6.1998 jeweils nach TP 4 römisch III (Bemessungsgrundlage S 60.000,-- weil Vergehen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen) sowie den Kostenbestimmungsantrag einschließlich Einheitssatz und Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von S 13.084,64 zu Lasten des Manfred G*****.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter die Kosten des Franz L***** mit S 2.732,16 und wies das Mehrbegehren ab. In der Begründung verwies der Erstrichter darauf, dass die hier gegebene Ersatzpflicht nach §§ 389, 393 StPO nicht Kosten der Verteidigung umfasst, wenn eine Teilung zwischen Kosten der Verteidigung und Kosten der Privatbeteiligung wegen des zu engen Zusammenhanges nicht möglich ist, an sich nur die Hälfte der Gesamtkosten zuzusprechen wären, im vorliegenden Fall aber das Anschlusserklären erst am Schluss der Hauptverhandlung am 24.6.1998 erfolgt sei. Daher stünden Franz L***** lediglich zu:Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter die Kosten des Franz L***** mit S 2.732,16 und wies das Mehrbegehren ab. In der Begründung verwies der Erstrichter darauf, dass die hier gegebene Ersatzpflicht nach Paragraphen 389,, 393 StPO nicht Kosten der Verteidigung umfasst, wenn eine Teilung zwischen Kosten der Verteidigung und Kosten der Privatbeteiligung wegen des zu engen Zusammenhanges nicht möglich ist, an sich nur die Hälfte der Gesamtkosten zuzusprechen wären, im vorliegenden Fall aber das Anschlusserklären erst am Schluss der Hauptverhandlung am 24.6.1998 erfolgt sei. Daher stünden Franz L***** lediglich zu:
Anschlusserklären S 1.250,--
Kostenbestimmungsantrag S 173,--
zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % Mehrwertsteuer, sohin insgesamt S 2.732,16.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte Franz L***** vor, dass lediglich die Kosten der Privatbeteiligtenvertretung nach TP 4 geltend gemacht worden seien. Für die Entlohnung als Verteidiger gelte mangels Regelung im RATG § 10 Abs 5 zweiter Fall AHR, wonach sich bei Erbringung der Leistung als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter für dieselbe Person (lediglich) die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als Privatbeteiligtenvertreter gebührenden Entlohnung ermäßige, ausgehend vom ersten Satz, wonach der Rechtsanwalt, der im selben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter tätig ist, grundsätzlich für jede der Tätigkeiten die volle Entlohnung der Leistung bekommt. Aufgrund dieser Überlegung reduzierte der Beschwerdeführer das Kostenbegehren zwar um die Leistung der Hauptverhandlung vom 6.5.1998, begehrte aber weiterhin ausgehend von einem Wert von S 60.000,--In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte Franz L***** vor, dass lediglich die Kosten der Privatbeteiligtenvertretung nach TP 4 geltend gemacht worden seien. Für die Entlohnung als Verteidiger gelte mangels Regelung im RATG Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Fall AHR, wonach sich bei Erbringung der Leistung als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter für dieselbe Person (lediglich) die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als Privatbeteiligtenvertreter gebührenden Entlohnung ermäßige, ausgehend vom ersten Satz, wonach der Rechtsanwalt, der im selben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter tätig ist, grundsätzlich für jede der Tätigkeiten die volle Entlohnung der Leistung bekommt. Aufgrund dieser Überlegung reduzierte der Beschwerdeführer das Kostenbegehren zwar um die Leistung der Hauptverhandlung vom 6.5.1998, begehrte aber weiterhin ausgehend von einem Wert von S 60.000,--
8.4.1998 Kommission TP 7/2 S 444,--
24.6.1998 HV 3/2 TP 4 (III) S 2.500,--
Kostenbestimmungsantrag S 173,--
zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer, sohin insgesamt S 5.984,64.
Für den Fall, dass der Gesamtanspruch aus Verteidiger- und Privatbeteiligtenvertretung zusammenzuzählen und dann zu halbieren sei, berechnet der Beschwerdeführer eine weitere Variante, wonach er das Verteidigerhonorar nach § 9 Abs 1 Z 2a AHR mit S 5.500,-- um die Hälfte des Honorars als Privatbeteiligter nach TP 4, sohin um S 1.250,-- kürzt, das Privatbeteiligtenhonorar von S 2.500,-- hinzuzählt und von der Summe von gesamt S 6.750,-- dann die Hälfte von S 3.375,-- zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer anspricht, sodass sich demnach unter Einbezug der Leistung der Kommission und des Kostenbestimmungsantrages ein höherer Gesamtanspruch von S 7.664,64 ergebe. Zugleich begehrte er Kosten für die Beschwerde.Für den Fall, dass der Gesamtanspruch aus Verteidiger- und Privatbeteiligtenvertretung zusammenzuzählen und dann zu halbieren sei, berechnet der Beschwerdeführer eine weitere Variante, wonach er das Verteidigerhonorar nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 a, AHR mit S 5.500,-- um die Hälfte des Honorars als Privatbeteiligter nach TP 4, sohin um S 1.250,-- kürzt, das Privatbeteiligtenhonorar von S 2.500,-- hinzuzählt und von der Summe von gesamt S 6.750,-- dann die Hälfte von S 3.375,-- zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer anspricht, sodass sich demnach unter Einbezug der Leistung der Kommission und des Kostenbestimmungsantrages ein höherer Gesamtanspruch von S 7.664,64 ergebe. Zugleich begehrte er Kosten für die Beschwerde.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme nach § 35 Abs 2 StPO der Beschwerde mit dem Bemerken bei, dass zwar in der Beschwerde die Kosten für die Hauptverhandlung vom 6.5.1998 nicht mehr angesprochen werden, aber die Kosten bis zu dem nun begehrten Höchstbetrag von S 7.664,64 berücksichtigt werden könnten.Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO der Beschwerde mit dem Bemerken bei, dass zwar in der Beschwerde die Kosten für die Hauptverhandlung vom 6.5.1998 nicht mehr angesprochen werden, aber die Kosten bis zu dem nun begehrten Höchstbetrag von S 7.664,64 berücksichtigt werden könnten.
Entgegen dieser Auffassung ist der Privatbeteiligtenanschluss erst in der Hauptverhandlung am 24.6.1998 erklärt worden, sodass die angesprochenen Leistungen für Kommission und Hauptverhandlung vom 6.5.1998 lediglich solche der Verteidigung waren, andererseits hat Franz L***** (wie auch sein Gegner) bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 24.6.1998 um 15.50 Uhr das Anschlusserklären abgegeben, wobei die Verhandlung um 16.25 Uhr endete, sodass im Widerspruch zum Protokoll der Erstrichter insoweit unzutreffend ausführt, dass erst am Schluss der Hauptverhandlung das Anschlusserklären abgegeben worden sei.
Während es nach § 9 AHR darauf ankommt, vor welchem Gerichtstyp die Tätigkeit entfaltet wird, stellt das RATG in TP 4 darauf ab, welche Zuständigkeit hinsichtlich des dem Gegner angelasteten Deliktes gegeben ist: Da dem Antragsgegner Manfred G***** (lediglich) das Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB angelastet wurde, das nach § 9 Abs 1 Z 1 StPO in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fällt, ist als Bemessungsgrundlage entgegen der Ansicht des Erstrichters lediglich ein Wert von S 30.000,-- und sohin TP 4 IV anzusetzen.Während es nach Paragraph 9, AHR darauf ankommt, vor welchem Gerichtstyp die Tätigkeit entfaltet wird, stellt das RATG in TP 4 darauf ab, welche Zuständigkeit hinsichtlich des dem Gegner angelasteten Deliktes gegeben ist: Da dem Antragsgegner Manfred G***** (lediglich) das Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB angelastet wurde, das nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fällt, ist als Bemessungsgrundlage entgegen der Ansicht des Erstrichters lediglich ein Wert von S 30.000,-- und sohin TP 4 römisch IV anzusetzen.
Eine Summierung der Honoraransprüche des Rechtsanwaltes sowohl als Verteidiger als auch als Privatbeteiligtenvertreter und sodann deren Halbierung ist der Judikatur fremd, weshalb auf die so in der Beschwerde ermittelte Variante mit einem Betrage von S 7.664,64 auch nicht einzugehen war.
Für die andere Variante des Anspruchs von 100 % Honorar als Privatbeteiligtenvertreter unter Außerachtlassung der Verteidigertätigkeit und diesbezüglichen Honoraranspruchs spricht außer der zustimmenden Meinung des öffentlichen Anklägers die allerdings vereinzelt gebliebene Entscheidung des OLG Linz vom 5.2.1997 zu 10 Bs 8/97. In dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass die AHR nur für die im RATG nicht geregelten Honoraransprüche der in offiziösen Strafsachen tätigen frei gewählten Rechtsvertreter gelte, während die Privatbeteiligtenkosten im RATG geregelt sind. Der Verweis auf § 10 Abs 5 AHR bringe sohin keine Lösung der Frage. Andererseits sei in der TP 4 des RATG eine Minderung des Anspruchs für die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgesehen, sodass mangels gesetzlicher Grundlage eine Kürzung des Kostenersatzanspruches des Privatbeteiligten bei gleichzeitigem Einschreiten seines Vertreters als Verteidiger nicht vorgesehen sei. Inwieweit dieser Zuspruch der Vertretungskosten des Privatbeteiligten die Höhe der Kosten der Verteidigung beeinflusst, habe davon unberührt zu bleiben (Entscheidung über RIS zugänglich).Für die andere Variante des Anspruchs von 100 % Honorar als Privatbeteiligtenvertreter unter Außerachtlassung der Verteidigertätigkeit und diesbezüglichen Honoraranspruchs spricht außer der zustimmenden Meinung des öffentlichen Anklägers die allerdings vereinzelt gebliebene Entscheidung des OLG Linz vom 5.2.1997 zu 10 Bs 8/97. In dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass die AHR nur für die im RATG nicht geregelten Honoraransprüche der in offiziösen Strafsachen tätigen frei gewählten Rechtsvertreter gelte, während die Privatbeteiligtenkosten im RATG geregelt sind. Der Verweis auf Paragraph 10, Absatz 5, AHR bringe sohin keine Lösung der Frage. Andererseits sei in der TP 4 des RATG eine Minderung des Anspruchs für die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgesehen, sodass mangels gesetzlicher Grundlage eine Kürzung des Kostenersatzanspruches des Privatbeteiligten bei gleichzeitigem Einschreiten seines Vertreters als Verteidiger nicht vorgesehen sei. Inwieweit dieser Zuspruch der Vertretungskosten des Privatbeteiligten die Höhe der Kosten der Verteidigung beeinflusst, habe davon unberührt zu bleiben (Entscheidung über RIS zugänglich).
Rechtliche Beurteilung
Nach bisheriger Judikatur (OLG Innsbruck 7 Bs 104/92) gelten die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) insoweit in der Vollmacht vereinbart und sohin generell nicht gegenüber Dritten. In den Fällen, in denen eine Regelung im RATG nicht enthalten ist, kommt den AHR die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung und nützlichen Hinweises zu (15 Os 65/93, 11 Os 117/91, Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 13 b zu § 395, Feil-Hajek, Rechtsanwaltskosten, 3. Auflage, RN 2 in S 96). Nach bisheriger Judikatur sind die Kosten als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter, wenn die Tätigkeit nicht getrennt werden kann, zu halbieren (OLG Innsbruck 7 Bs 104/92, Mayerhofer, aaO, E 14 zu § 393).Nach bisheriger Judikatur (OLG Innsbruck 7 Bs 104/92) gelten die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) insoweit in der Vollmacht vereinbart und sohin generell nicht gegenüber Dritten. In den Fällen, in denen eine Regelung im RATG nicht enthalten ist, kommt den AHR die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung und nützlichen Hinweises zu (15 Os 65/93, 11 Os 117/91, Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 13 b zu Paragraph 395,, Feil-Hajek, Rechtsanwaltskosten, 3. Auflage, RN 2 in S 96). Nach bisheriger Judikatur sind die Kosten als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter, wenn die Tätigkeit nicht getrennt werden kann, zu halbieren (OLG Innsbruck 7 Bs 104/92, Mayerhofer, aaO, E 14 zu Paragraph 393,).
Die Unanwendbarkeit einer analogen Heranziehung des § 10 Abs 5 AHR ergibt sich im Falle, dass derselbe Rechtsanwalt einen Beschuldigten verteidigt und für einen anderen zugleich (gegen einen Mitbeschuldigten) als Privatbeteiligtenvertreter einschreitet. Dieser Fall ist nämlich nach RATG dahin geregelt, dass sich diesfalls sein Honoraranspruch nach § 15 durch den Streitgenossenzuschlag erhöht, nicht aber, wie im § 10 Abs 5 AHR geregelt, verdoppelt. Die Analogie ist in Strafverfahren im formalen Recht grundsätzlich zulässig (Foregger-Kodek, StPO, 7. Auflage, Anm VI zu § 1), umso mehr im Kostenrecht. Es kann nun nicht sein, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, so in der Funktion als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter, lediglich ein um den Streitgenossenzuschlag vermehrtes Honorar hat, hingegen dann, wenn er eine einzige Person sowohl als Verteidiger als auch als Privatbeteiligtenvertreter vertritt, infolge der Bestimmung des § 10 Abs 5 zweiter Fall AHR den eineinhalbfachen Honoraranspruch hat (100 % Verteidiger plus 100 % Privatbeteiligtenvertreter mit Honorarhöhe jeweils nach § 9 AHR abzüglich 50 % des PBV-Honorars) oder wie in der zitierten Entscheidung des OLG Linz (gemeint 100 % Honorar als Privatbeteiligtenvertreter nach RATG mit der Folge von 100 % Honorar als Verteidiger nach § 9 AHR abzüglich 50 % PBV-Kosten). Dass aber im Falle der Vertretung desselben Rechtsanwaltes für verschiedene Personen als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter lediglich das um die Streitgenossenzuschläge erhöhte Honorar geteilt durch die Zahl der Streitgenossen zusteht, dass hier also § 15 RATG Platz greift, ist in der Judikatur unbestritten (3 Bs 400/82 OLG Innsbruck, 12 R 98/87 OLG Linz).Die Unanwendbarkeit einer analogen Heranziehung des Paragraph 10, Absatz 5, AHR ergibt sich im Falle, dass derselbe Rechtsanwalt einen Beschuldigten verteidigt und für einen anderen zugleich (gegen einen Mitbeschuldigten) als Privatbeteiligtenvertreter einschreitet. Dieser Fall ist nämlich nach RATG dahin geregelt, dass sich diesfalls sein Honoraranspruch nach Paragraph 15, durch den Streitgenossenzuschlag erhöht, nicht aber, wie im Paragraph 10, Absatz 5, AHR geregelt, verdoppelt. Die Analogie ist in Strafverfahren im formalen Recht grundsätzlich zulässig (Foregger-Kodek, StPO, 7. Auflage, Anmerkung römisch VI zu Paragraph eins,), umso mehr im Kostenrecht. Es kann nun nicht sein, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, so in der Funktion als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter, lediglich ein um den Streitgenossenzuschlag vermehrtes Honorar hat, hingegen dann, wenn er eine einzige Person sowohl als Verteidiger als auch als Privatbeteiligtenvertreter vertritt, infolge der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Fall AHR den eineinhalbfachen Honoraranspruch hat (100 % Verteidiger plus 100 % Privatbeteiligtenvertreter mit Honorarhöhe jeweils nach Paragraph 9, AHR abzüglich 50 % des PBV-Honorars) oder wie in der zitierten Entscheidung des OLG Linz (gemeint 100 % Honorar als Privatbeteiligtenvertreter nach RATG mit der Folge von 100 % Honorar als Verteidiger nach Paragraph 9, AHR abzüglich 50 % PBV-Kosten). Dass aber im Falle der Vertretung desselben Rechtsanwaltes für verschiedene Personen als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter lediglich das um die Streitgenossenzuschläge erhöhte Honorar geteilt durch die Zahl der Streitgenossen zusteht, dass hier also Paragraph 15, RATG Platz greift, ist in der Judikatur unbestritten (3 Bs 400/82 OLG Innsbruck, 12 R 98/87 OLG Linz).
Es bedeutet zweifelsohne weniger Mühe und Aufwand, für ein- und
dieselbe Person die Verteidigung und die Wahrung der Rechte als
Privatbeteiligter wahrzunehmen als dieselben unterschiedlichen
Interessen für verschiedene Personen wahrzunehmen. Demnach wäre es
uneinsichtig, dem für dieselbe Person in beiden Tätigkeiten
einschreitenden Rechtsanwalt 100 % Kosten als
Privatbeteiligtenvertreter, dem für verschiedene Personen
einschreitenden Rechtsanwalt aber lediglich die um 10 % erhöhten
Privatbeteiligtenkosten nur zur Hälfte zuzusprechen.
Nach diesen Ausführungen wären somit Franz L***** an Kosten seiner Vertretung als Privatbeteiligter gegen den lediglich wegen § 83 StGB verfolgten Manfred G***** zugestanden:Nach diesen Ausführungen wären somit Franz L***** an Kosten seiner Vertretung als Privatbeteiligter gegen den lediglich wegen Paragraph 83, StGB verfolgten Manfred G***** zugestanden:
HV am 24.6.1998 von 15.50 Uhr bis 16.25 Uhr
TP 4 IV, 2/2 S 1.125,--
60 % Einheitssatz S 675,--
S 1.800,--
hievon die Hälfte, somit S 900,--
Kostenbestimmungsantrag TP 1 (Wert S 30.000,--)
S 145,--
60 % Einheitssatz S 87,--
sohin S 232,-- S 232,--
S 1.132,--
20 % Mehrwertsteuer S 226,40
sohin insgesamt S 1.358,40.
Das Anschlusserklären ist nicht gesondert zu honorieren, weil es nicht in Form einer Eingabe erstattet wurde, ebensowenig wie der Tarif für Beweisanträge Platz greift, wenn sie nicht mittels Schriftsatz, sondern in der Verhandlung gestellt werden.
Sohin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Erstgericht ohnehin mehr zugesprochen erhielt, als ihm nach dem RATG zuzusprechen gewesen wäre, was jedoch aber unbekämpft blieb. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
EI00078 06B04128European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:0060BS00412.98.1013.000Dokumentnummer
JJT_19981013_OLG0819_0060BS00412_9800000_000