Norm
RATG §15Rechtssatz
Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016