Norm
ZPO §41 C2Rechtssatz
Ein Streitgenossenzuschlag gebührt zwei im Zwischenstreit endgültig obsiegenden Nebenintervenienten nicht, wenn beide durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (§ 15 RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt keine Verbindungsgebühr (nach TP 3 Anm 4), weil nicht unterschiedliche verfahrensmäßige Anträge (kostensparend) miteinander verbunden, sondern bloß dasselbe Rechtsmittel für beide Nebenintervenienten in einem einzigen Schriftsatz kumuliert wurde. Aus diesem Grunde war auch auszusprechen, dass die unterliegende klagende Partei beiden gegenüber nur anteilsmäßig (je zur Hälfte) zum Kostenersatz verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112657Im RIS seit
19.11.1999Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014