RS OGH 1999/10/20 7Ob251/99h, 7Ob86/02a, 2Ob38/08i, 4Ob193/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

ZPO §41 C2
RATG §15

Rechtssatz

Ein Streitgenossenzuschlag gebührt zwei im Zwischenstreit endgültig obsiegenden Nebenintervenienten nicht, wenn beide durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (§ 15 RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt keine Verbindungsgebühr (nach TP 3 Anm 4), weil nicht unterschiedliche verfahrensmäßige Anträge (kostensparend) miteinander verbunden, sondern bloß dasselbe Rechtsmittel für beide Nebenintervenienten in einem einzigen Schriftsatz kumuliert wurde. Aus diesem Grunde war auch auszusprechen, dass die unterliegende klagende Partei beiden gegenüber nur anteilsmäßig (je zur Hälfte) zum Kostenersatz verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 251/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 251/99h
  • 7 Ob 86/02a
    Entscheidungstext OGH 02.05.2002 7 Ob 86/02a
    Vgl; Beisatz: Im Gegensatz zu den Beklagten, deren Anwalt zwei Personen vertreten hat, gebührt der Nebenintervenientin kein Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG, weil ihr nicht "mehrere Personen gegenübergestanden sind". (T1)
  • 2 Ob 38/08i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/75
  • 4 Ob 193/09z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2009/167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112657

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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