Norm
RATG §15Rechtssatz
Vertritt der Rechtsanwalt dieselbe Person als Verteidiger und als Privatbeteiligter, so gebührt ihm - sofern die Leistungen nicht trennbar sind - die Hälfte des Honorars nach TP 4 RATG, weil er nicht besser gestellt werden kann gegenüber dem, der in derselben Strafsache zwei Personen zwei Personen (eine als Verteidiger und eine als PB-Vertreter) vertritt und der gemäß § 15 RATG ein um 10 % erhöhtes Honorar auch nur zur Hälfte zugesprochen erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000077Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010