RS OGH 1998/10/13 6Bs412/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

RATG §15
RATG TP4
AHR

Rechtssatz

Vertritt der Rechtsanwalt dieselbe Person als Verteidiger und als Privatbeteiligter, so gebührt ihm - sofern die Leistungen nicht trennbar sind - die Hälfte des Honorars nach TP 4 RATG, weil er nicht besser gestellt werden kann gegenüber dem, der in derselben Strafsache zwei Personen zwei Personen (eine als Verteidiger und eine als PB-Vertreter) vertritt und der gemäß § 15 RATG ein um 10 % erhöhtes Honorar auch nur zur Hälfte zugesprochen erhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000077

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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