Norm
RATG §15Rechtssatz
Werden mehrere Privatbeteiligte durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten, so sind die Kosten des einzelnen Privatbeteiligten zu berechnen, indem die Gesamtkosten der Vertretung zuzüglich des Streitgenossenzuschlages nach § 15 RAT durch die Zahl der vertretenen Privatbeteiligten geteilt werden; dies gilt auch dann, wenn ein Streitgenosse mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100004Im RIS seit
10.05.2013Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013