RS OGH 2013/3/19 6Bs57/13b

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Norm

RATG §15
STPO §393 Abs5

Rechtssatz

Werden mehrere Privatbeteiligte durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten, so sind die Kosten des einzelnen Privatbeteiligten zu berechnen, indem die Gesamtkosten der Vertretung zuzüglich des Streitgenossenzuschlages nach § 15 RAT durch die Zahl der vertretenen Privatbeteiligten geteilt werden; dies gilt auch dann, wenn ein Streitgenosse mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Bs 57/13b
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 19.03.2013 6 Bs 57/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100004

Im RIS seit

10.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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