Norm
RATG §15Rechtssatz
Obsiegt in einem gegen eine Partei geführten Rechtsstreit die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei, an dessen Seite zwei, von einem anderen Anwalt vertretene Nebenintervenienten beigetreten sind, so gebührt der obsiegenden Partei kein Streitgenossenzuschlag, dem Nebenintervenienten nur ein solcher von zehn Prozent, weil nur dem Rechtsanwalt einer Erhöhung seiner Entlohnung gebührt, der in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014