RS OGH 1975/11/19 1Ob303/75, 7Ob791/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1975
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Norm

RATG §15
ZPO §41 F2

Rechtssatz

Obsiegt in einem gegen eine Partei geführten Rechtsstreit die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei, an dessen Seite zwei, von einem anderen Anwalt vertretene Nebenintervenienten beigetreten sind, so gebührt der obsiegenden Partei kein Streitgenossenzuschlag, dem Nebenintervenienten nur ein solcher von zehn Prozent, weil nur dem Rechtsanwalt einer Erhöhung seiner Entlohnung gebührt, der in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 303/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 1 Ob 303/75
  • 7 Ob 791/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 7 Ob 791/81
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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