Norm
RATG §15Rechtssatz
Für die Revisionsbeantwortung einer Partei, auf deren Seite ein durch einen anderen Rechtsanwalt vertretener Nebenintervenient beigetreten ist, gebührt kein Streitgenossenzuschlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016