Norm: GmbHG §16 Abs2RAO §21c Z2RAO §21c Z9
Rechtssatz: Nach §21c Z2 RAO muss jeder Rechtsanwalts-Gesellschafter, dessen Berufsbefugnis nicht ruht, im Außenverhältnis zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Möglichkeit der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (hier: der Geschäftsführerstellung) aus wichtigem Grund auf lediglich jene Umstände, die gleichzeitig Disziplinarmaßnahmen durch die zustä... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §502 Abs1 HIII8
Rechtssatz: Die Frage, ob ein "wichtiger Grund" für die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gegeben wäre, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme. Entscheidungstexte 1 Ob 109/03s ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2HGB §117HGB §127
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 109/03s Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 109/03s 6 Ob 190/06v Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2HGB §117HGB §127
Rechtssatz: Für die Klage auf Abberufung eines Geschäftsführers und auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis besteht an sich keine Frist. Das längere Zuwarten mit der Abberufungsklage kann gewiss einen Hinweis darauf darstellen, dass die für die Abberufung geltend gemachten Tatumstände die weitere Geschäftsführung nicht unzumutbar machten, also keinen wichtigen Entziehungsgrund darstellten. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2
Rechtssatz: Die Abhaltung einer Generalversammlung vor Einbringung der Abberufungsklage ist nicht erforderlich. Die Klage auf Zustimmung zur Abberufung kann mit der Klage auf Abberufung verbunden werden. In diesem Fall kann der Anspruch auf Berufung auch vor der Entscheidung über das Zustimmungsbegehren durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Der antragstellende Gesellschafter muß aber Umstände glaubhaft machen die b... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2HGB §117HGB §127
Rechtssatz: Der wichtige Grund muss nicht in einem schuldhaften Verhalten des Gesellschafter - Geschäftsführers liegen; vielmehr kann auch unverschuldete dauernde Krankheit oder altersbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit genügen. Auch in diesem Fall ist aber ein wichtiger Grund im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2HGB §117HGB §127
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund für die Abberufung krankheitshalber gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen; ebensowenig dürfen die bisherige Tätigkeit und die Verdienste des Geschäftsführers unbeachtet bleiben. Entscheidungstexte 4 Ob 507/90 Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2HGB §117HGB §127
Rechtssatz: Wohl ist es richtig, daß ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht nur bei gänzlicher Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung, sondern auch bei nur teilweiser Unfähigkeit zur Erfüllung der Geschäftsführerpflichten vorliegen kann; gerade bei diesem Abberufungsgrund wird aber zu prüfen sein, ob nicht im Einzelfall doch eine mildere Beurteilung angebracht ist. So wird etwa mit... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2GmbHG §50 Abs4
Rechtssatz: Ist einem Gesellschafter die Geschäftsführung kraft Sonderrechtes eingeräumt, ist seine Abberufung nur mittels Klage aus wichtigen Gründen (§§ 117, 127 HGB) möglich. Entscheidungstexte 1 Ob 529/89 Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 529/89 Veröff: GesRZ 1989,223 = WBl 1989,280 = RdW 1989,328 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2
Rechtssatz: Ist ein Geschäftsführer einer GmbH beherrschender Gesellschafter jener GmbH, die ihrerseits Gesellschafterin der erstgenannten GmbH ist, muss er, auch wegen des weitgehend personalistischen Konzeptes der GmbH, als Gesellschafter - Geschäftsführer angesehen werden. Gleiches muss gelten, wenn die Geschäftsführerfunktion nur von einem Strohmann eines beherrschenden Gesellschafters ausgeübt wird. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2
Rechtssatz: Die Klage nach § 16 Abs 2 GmbHG ist gegen den abzuberufenden Gesellschafter - Geschäftsführer und nicht gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu richten. Entscheidungstexte 3 Ob 549/86 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 3 Ob 549/86 Veröff: SZ 61/99 = RdW 1988,196 = WBl 1988,234 (Reich - Rohrwig) = NZ 1989,129 = RZ 1988/46 S 188 = GesR... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2HGB §117HGB §127
Rechtssatz: Die Grundsätze der Treuepflicht sind, dem auch im GmbH - Recht unter andrem im Bereich der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber maßgeblichen personalistischen Element angemessen Rechnung tragend, auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter - Geschäftsführern gemäß § 16 Abs 2 GmbHG zu übertragen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2HGB §117HGB §127
Rechtssatz: Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. Dies ist Ausfluss der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft. Daraus leitet sich die Verpflichtung, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder eine... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2HGB §117HGB §127
Rechtssatz: Zur Zustimmungsklage genügt der Antrag eines Gesellschafters. Entscheidungstexte 6 Ob 695/87 Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 695/87 Veröff: SZ 60/285 = EvBl 1988/129 S 630 = WBl 1988,125 = RdW 1988,131 = NZ 1989,220 1 Ob 40/01s Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6 Abs4GmbHG §16 Abs2GmbHG §16 Abs3GmbHG §50 Abs4
Rechtssatz: Für die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des § 16 Abs 3 GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschä... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2
Rechtssatz: Die Abberufungsklage ist nicht sofort wirksam. Entscheidungstexte 3 Ob 555/85 Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85 Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101 1 Ob 529/89 Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 529/89 Auch; Beisatz: Erst mit Rechtskraft des Urteils. (T1) Veröff: GesR... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16 Abs2
Rechtssatz: Wird im Gesellschaftsvertrag normiert, daß der Geschäftsführer nur aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, wobei es dann weiter heißt, daß als wichtige
Gründe: die Verschuldensgründe des § 27 AngG anzusehen sind, so beinhaltet dies keine taxative Aufzählung; jeder Grund, der einen im § 27 AngG aufgezählten Verschuldenstatbeständen an Gewicht gleichkommt, stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung des Ge... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eFGG §127GmbHG §16 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, ob und inwieweit das Registergericht im Falle des § 6 Abs 2 GmbHG die geltend gemachten Abberufungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit und Wichtigkeit zu prüfen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Auch § 127 FGG enthält nur eine Kannbestimmung. Entscheidungstexte 2 Ob 674/52 Entscheidungstext OGH 10.09.1952... mehr lesen...