Norm
GmbHG §6 Abs4Rechtssatz
Für die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des § 16 Abs 3 GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschäftsführer (falls dieser dabei überhaupt stimmberechtigt ist) auf Widerruf der Bestellung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060043Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB00555_8500000_006