RS OGH 1985/10/2 3Ob555/85, 8Ob563/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1985
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Norm

GmbHG §6 Abs4
GmbHG §16 Abs2
GmbHG §16 Abs3
GmbHG §50 Abs4

Rechtssatz

Für die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des § 16 Abs 3 GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschäftsführer (falls dieser dabei überhaupt stimmberechtigt ist) auf Widerruf der Bestellung herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 555/85
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85
    Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101
  • 8 Ob 563/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 8 Ob 563/89
    Auch; Beisatz: § 16 Abs 2 GmbHG trifft Vorsoge dafür, daß auch ein solcher Gesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, gegen dessen Stimme ein Mehrheitsbeschluß zur Abberufung nicht zustande kommen kann. (T1) Veröff: WBl 1990,313 = GesRZ 1990,225 = ecolex 1991,324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060043

Dokumentnummer

JJR_19851002_OGH0002_0030OB00555_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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