Norm
GmbHG §16 Abs2Rechtssatz
Die Abhaltung einer Generalversammlung vor Einbringung der Abberufungsklage ist nicht erforderlich. Die Klage auf Zustimmung zur Abberufung kann mit der Klage auf Abberufung verbunden werden. In diesem Fall kann der Anspruch auf Berufung auch vor der Entscheidung über das Zustimmungsbegehren durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Der antragstellende Gesellschafter muß aber Umstände glaubhaft machen die beide Begehren begründen können. Bei Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059588Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00559_9100000_005