RS OGH 1990/5/30 4Ob507/90, 6Ob63/03p, 1Ob109/03s, 6Ob190/06v, 6Ob213/07b, 6Ob211/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
beobachten
merken

Norm

GmbHG §16 Abs2
HGB §117
HGB §127

Rechtssatz

Der wichtige Grund muss nicht in einem schuldhaften Verhalten des Gesellschafter - Geschäftsführers liegen; vielmehr kann auch unverschuldete dauernde Krankheit oder altersbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit genügen. Auch in diesem Fall ist aber ein wichtiger Grund im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter - Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 507/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 507/90
    Veröff: SZ 63/86 = RdW 1990,444 = GesRZ 1990,219 = ecolex 1990,686 = WBl 1990,383 (Aicher)
  • 6 Ob 63/03p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 63/03p
    Auch
  • 1 Ob 109/03s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 109/03s
    nur: Ein wichtiger Grund ist im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter - Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde. (T1)
  • 6 Ob 190/06v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 190/06v
    nur T1; Beisatz: In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Die Frage, ob dem Abberufungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehlt, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende Malversationen vorwerfbar sind, ist nicht generell beantwortbar. Es kommt dabei auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf den Umstand an, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen. Auch die Belange der Gesellschaft sind zu berücksichtigen. (T3)
  • 6 Ob 213/07b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 213/07b
    nur T1; Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T4)
  • 6 Ob 211/11i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 211/11i
    nur T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten