Norm
GmbHG §16 Abs2Rechtssatz
Der wichtige Grund muss nicht in einem schuldhaften Verhalten des Gesellschafter - Geschäftsführers liegen; vielmehr kann auch unverschuldete dauernde Krankheit oder altersbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit genügen. Auch in diesem Fall ist aber ein wichtiger Grund im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter - Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011