RS OGH 1990/5/30 4Ob507/90, 6Ob190/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
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Norm

GmbHG §16 Abs2
HGB §117
HGB §127

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund für die Abberufung krankheitshalber gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen; ebensowenig dürfen die bisherige Tätigkeit und die Verdienste des Geschäftsführers unbeachtet bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 507/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 507/90
    Veröff: SZ 63/86 = RdW 1990,444 = GesRZ 1990,219 = ecolex 1990,686 = WBl 1990,383 (Aicher)
  • 6 Ob 190/06v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 190/06v
    Ähnlich; Beisatz: In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Hier: Abberufung wegen grober Pflichtverletzungen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059647

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0040OB00507_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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