RS OGH 1987/12/18 6Ob695/87, 7Ob559/91, 1Ob611/91, 5Ob501/96, 1Ob40/01s, 4Ob229/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1987
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Norm

GmbHG §16 Abs2
HGB §117
HGB §127

Rechtssatz

Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. Dies ist Ausfluss der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft. Daraus leitet sich die Verpflichtung, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einer Klage nach den §§ 117, 127 oder 140 HGB zuzustimmen, her, sofern dies die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft erfordern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 695/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 695/87
    Veröff: SZ 60/285 = EvBl 1988/129 S 630 = WBl 1988,125 = RdW 1988,131 = NZ 1989,220
  • 7 Ob 559/91
    Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 559/91
    nur: Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. (T1) Beisatz: Damit kann die Klage auf Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers verbunden werden. (T2) Veröff: SZ 64/103 = EvBl 1992/2 S 24 = WBl 1992,63 = ecolex 1992,29
  • 1 Ob 611/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 611/91
    Auch; Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95
  • 5 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 5 Ob 501/96
    Auch; Veröff: SZ 70/186
  • 1 Ob 40/01s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 40/01s
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. Es sind daher keine getrennten Zustimmungsprozesse und Ausschließungsprozesse zu führen. (T3); Veröff: SZ 74/81
  • 4 Ob 229/07s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Abberufung des vertraglich bestellten Geschäftsführers bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). (T4); Veröff: SZ 2008/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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