Norm
GmbHG §16 Abs2Rechtssatz
Ist ein Geschäftsführer einer GmbH beherrschender Gesellschafter jener GmbH, die ihrerseits Gesellschafterin der erstgenannten GmbH ist, muss er, auch wegen des weitgehend personalistischen Konzeptes der GmbH, als Gesellschafter - Geschäftsführer angesehen werden. Gleiches muss gelten, wenn die Geschäftsführerfunktion nur von einem Strohmann eines beherrschenden Gesellschafters ausgeübt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059641Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013