Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Es ist kein vom Rechtsgestaltungsprozess getrennter Zustimmungsprozess, sondern vielmehr ein einziger Prozess zu führen. Das Begehren einer Ausschließungsklage gegen einen der Gesellschafter einer dreigliedrigen Gesellschaft sowie einen nicht klagewilligen und daher mitzubelangenden zweiten Gesellschafter kann wie folgt lauten: "Der Erstbeklagte wird mit Wirkung auch gegen den Zweitbeklagten aus der Gesellschaft ausgeschlossen." (T1); Veröff: SZ 74/81