Norm
GmbHG §16 Abs2Rechtssatz
Wird im Gesellschaftsvertrag normiert, daß der Geschäftsführer nur aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, wobei es dann weiter heißt, daß als wichtige Gründe die Verschuldensgründe des § 27 AngG anzusehen sind, so beinhaltet dies keine taxative Aufzählung; jeder Grund, der einen im § 27 AngG aufgezählten Verschuldenstatbeständen an Gewicht gleichkommt, stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0059582Dokumentnummer
JJR_19561212_OGH0002_0030OB00600_5600000_001