Norm: AktG §52AktG §65AktG §178AktG §224AktG §226GmbHG §82
Rechtssatz: Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird. ... mehr lesen...
Norm: AktG §52AktG §65AktG §178AktG §224AktG §226GmbHG §82
Rechtssatz: Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden. Entschei... mehr lesen...
Norm: GmbHG §82 fAktG §52
Rechtssatz: Die §§ 82 ff GmbHG sind weder schadenersatzrechtlicher noch bereicherungsrechtlicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur; sie zielen darauf ab, das Gesellschaftsvermögen im Interesse der Gläubiger vor einem ungehinderten Rückfluss an die Gesellschafter zu sichern. Maßgeblich ist daher lediglich, dass dem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgf... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin zeichnete Aktien der Erstbeklagten im Rahmen der Kapitalerhöhungen vom Mai/Juni 2006 (242.424 Stück zum Ausgabebetrag von 8,25 EUR/Stück, also um 1.999.998 EUR) und vom April/Mai 2007 (196.088 Stück zum Ausgabebetrag von 10,20 EUR/Stück, also um 2.000.097,60 EUR) im Gesamtbetrag von 4.000.095,60 EUR. Damals unterhielt die Klägerin bei der Zweitbeklagten ein Wertpapierdepot. Der Drittbeklagte hatte in den genannten Zeiträumen die Funktionen des Vorstands sowo... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin schloss vier Kreditverträge ab, und zwar a. am 31. 1. 2003 mit der B***** GmbH, *****, (in der Folge: B GmbH) über einen revolvierenden Kontokorrentkredit von 490.000 EUR zu Konto Nr 289.413, b. am 18. 3. 2004 mit der (aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 29. 4. 2003 durch Umwandlung der zu a. genannten GmbH hervorgegangenen) B***** GmbH & Co KG, *****, (im Weiteren: B KG) über einen Abstattungskredit von 650.0... mehr lesen...
Begründung: Bis Mai 2007 war der Kläger Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH; Minderheitsgesellschafterin war C***** S*****. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 13. Februar 2002 vermietete der Kläger die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft EZ ***** GB ***** samt dem darauf befindlichen Gebäude ab 1. Februar 2002 an die beklagte Partei auf unbestimmte Zeit. Der Kläger unterschrieb diesen Mietvertrag einerseits als Vermieter, andererseits als geschäftsf... mehr lesen...
Begründung: In den vom Erstgericht geführten Firmenbuch ist zu FN ***** die P*****Gesellschaft m.b.H. (übernehmende Gesellschaft) eingetragen. Ihre Alleingesellschafterin ist die W***** GmbH (FN *****) mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von 500.000 ATS (36.336,42 EUR). Alleinige Gesellschafterin der W***** GmbH ist die W***** Holding GmbH. Sie hat ihre Stammeinlage (3 Mio EUR) zur Gänze geleistet. Das Stammkapital der W***** Holding GmbH beträgt 30 Mio ATS (2.180.185 EUR). Zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Die Firmengruppe, in der vor allem der Vater des Klägers das Sagen hatte, bestand aus über viele Jahre hinweg gut gehenden und bedeutenden Unternehmen im Heizung-Sanitär-Installationen-Gewerbe. Im Zuge der Jahre ging das Geschäft schlechter, und zwei Gesellschaften wurden 1992 zur H***** GmbH (in der Folge: Kreditnehmerin) fusioniert, an der der Vater des Klägers zu 18 %, der Kläger als alleiniger Geschäftsführer zu 1 % und eine Beteiligungs-GmbH ... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien ist zu FN ***** die Erich Ö***** GmbH mit Sitz in Wien eingetragen. Ihr zur Hälfte geleistetes Stammkapital beträgt 35.000 EUR. Gesellschafter sind Erich Ö***** mit einer übernommenen Stammeinlage von 31.500 EUR und Vera Ö***** mit einer solchen von 3.500 EUR. Alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist Erich Ö*****. Mit dem am 28. 12. 2007 beim Erstgericht eingelangten Firmenbuchgesuch beantragten die beiden Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu A.) Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die in der Klage als B***** AG bezeichnete beklagte Partei mit dem am 10. Mai 2005 im Firmenbuch eingetragenen Hauptversammlungsbeschluss vom 26. April 2005 ihre Firma so geändert hat, wie dies aus dem
Spruch: hervorgeht (FN *****). Gemäß § 235 Abs 5 ZPO war die Parteienbezeichnung auch im Revisionsverfahren entsprechend zu berichtigen. Zu A.) Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die in der Klage als... mehr lesen...
Begründung: Im beim Landesgericht Linz geführten Firmenbuch ist zu FN ***** die S***** GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde W***** und der Geschäftsanschrift *****, eingetragen. Einziger Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist Johann S*****. Seine Stammeinlage von EUR 35.000,-- ist zur Hälfte geleistet. In der Generalversammlung vom 21. 9. 2006 beschloss der Alleingesellschafter die Errichtung einer Kommanditgesellschaft mit der Firma S***** ... mehr lesen...
Begründung: Im beim Landesgericht Linz geführten Firmenbuch ist zu FN ***** die S***** GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde W***** und der Geschäftsanschrift *****, eingetragen. Einziger Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist Johann S*****. Seine Stammeinlage von EUR 35.000,-- ist zur Hälfte geleistet. In der Generalversammlung vom 21. 9. 2006 beschloss der Alleingesellschafter die Errichtung einer Kommanditgesellschaft mit der Firma S****... mehr lesen...
Norm: GmbHG §§82. 96AktG §§52. 220. 224 ffFBG §15
Rechtssatz: Die Verschmelzung einer Schwesterngesellschaft (side-stream-merger) auf eine überschuldete Gesellschaft ist zulässig, wenn der Gewinn der übertragenen Gesellschaft ausreicht, um die Verbindlichkeiten beider Gesellschaften abzudecken. Entscheidungstexte 28 R 15/07t Entscheidungstext OLG Wien 30.05.2007 28 R 15/07t ... mehr lesen...
Begründung: In dem vom Landesgericht St. Pölten geführten Firmenbuch ist unter FN ***** die J.***** GmbH (im Folgenden: übertragende Gesellschaft) mit einem Stammkapital von EUR 36.000,-- eingetragen (im angefochtenen Beschluss zunächst unrichtig mit EUR 72.000,-- ausgewiesen). Gesellschafter sind J***** P***** mit einer Stammeinlage von EUR 35.800,-- (rund 99,5 %) und E***** P***** mit einer Stammeinlage von EUR 200,-- (rund 0,5 %), wobei jeweils die Hälfte davon einbezahlt ist. Se... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Leasing GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Jandl und Mag. Doris Schöberl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Hartmut F*****, vertreten durch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der Wilhelm N***** Gesellschaft mbH wurde am 18. 6. 2002 der Konkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin betrieb ein Strickwarenerzeugungsunternehmen. Ihr Minderheitsgesellschafter (2 % der Stammeinlagen) und alleiniger Geschäftsführer Wilhelm N***** war als Einzelunternehmer tätig. Zwischen der Gesellschaft und dem Einzelunternehmen bestand eine intensive Geschäftsbeziehung, die darin lag, dass jener... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die ständige Rechtsprechung verneint den abschließenden Charakter der §§ 226 ff AktG im Hinblick auf den Grundsatz der Kapitalerhaltung und leitet aus der ausdrücklichen Erwähnung des Verbots der Einlagenrückgewähr für den Fall der Verschmelzung von Schwesterngesellschaften (side stream merger) in § 224 Abs 2 Z 1 AktG ab, dass den § 52 AktG und § 82 GmbHG nicht derogiert wurde. Als weiteres Argument verweisen Rechtsprec... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der klagenden Gesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 2 Mio S = 145.345,67 EUR sind KR Ing. Hans H***** (im Folgenden nur Mehrheitsgesellschafter; Beteiligung 98,75 %) und sein Sohn, der Beklagte (Beteiligung 1,25 %). Beide sind auch Gesellschafter der H***** GmbH (im Folgenden nur HSK) - deren Stammkapital 4,2 Mio S = 305.225,90 EUR beträgt -, und zwar der Mehrheitsgesellschafter (Beteiligung 18 %), der Beklagte (Beteiligung 1 %) und eine näher gena... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bis August 2001 gemeinsam mit Walter E***** Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten. Mit 9. 8. 2001 hat der Kläger seinen Geschäftsanteil an Walter E***** abgetreten und seine Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt. Im Zusammenhang damit schloss der Kläger mit Walter E***** und der Beklagten folgende Vereinbarung: „... A) Der Gesellschafter Ing. Gustav K***** tritt seinen einer voll einbezahlten Stammeinlage von 17.850 EUR entsprechenden G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die B***** AG (B*****), über deren Vermögen am 17. 3. 1995 der Konkurs eröffnet wurde, betrieb seit 1956 Bankgeschäfte. Kollektivvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder waren Reinhard F***** und Erhard W*****. Seit 15. 11. 1994 gehörte auch Mag. Georg R***** dem Vorstand an. Reinhard F***** und Erhard W***** wurden am 22. 1. 1995 abberufen. Das Haftkapital der BHI entwickelte sich wie folgt: 1986: 51 Mio S, 1987: 77 Mio S, 1988: 82 Mio S, 1989: 88 Mio S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei von der - durch den Sachwalter zur Überwachung der Erfüllung des am 23. Jänner 1997 rechtskräftig bestätigten Ausgleichs vertretenen - klagenden Gesellschaft mbH der beklagten Bank zur Besicherung eines Kredits abgetretene Forderungen gegen eine deutsche Bank (im Folgenden nur 1. Drittschuldnerin) aus der seit 17. November 1995 fälligen Rechnung vom 16. August 1995 über 29,654.774,38 S und gegen eine russische Bank (im Folg... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch beim Landesgericht Leoben ist zu FN 83331x die H***** GesmbH mit dem Sitz in L***** (im Folgenden einbringende Gesellschaft) eingetragen. Ihr Stammkapital von 900.000 S ist zur Gänze bar eingezahlt, alleinige Gesellschafterin ist die zu FN 81503h protokollierte H***** GmbH (im Folgenden Muttergesellschaft), an deren Stammkapital von 3 Mio S unter anderem Christine S***** und Friedrich S***** mit Stammeinlagen von je 165.000 S beteiligt sind. Mit nota... mehr lesen...
Norm: AktG §52AktG §65AktG §178AktG §219AktG §224AktG §225aAktG §226GmbHG §54GmbHG §81GmbHG §82GmbHG §96UmwG §5 Abs5
Rechtssatz: 1. Wenn bei einer Konzernverschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung von einer übertragenden 100 % Muttergesellschaft auf ihre übernehmende Tochtergesellschaft (Verschmelzung down stream) gemäß § 96 GmbHG, die ohne Erhöhung des Stammkapitals der Tochtergesellschaft durchgeführt werden soll, die Gesellsch... mehr lesen...
Norm: AktG §52AktG §224 Abs2 Z1GmbHG §82
Rechtssatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist für den Side-stream-merger in § 224 Abs 2 Z 1 AktG ausdrücklich erwähnt, woraus abzuleiten ist, dass die Gläubigerschutzbestimmungen des § 52 AktG bzw des § 82 GmbHG nicht derogiert werden sollten. Die durch eine Verschmelzung down stream bewirkte Gefährdungslage ist keine andere, wie sie auch bei einer Spaltung down stream entsteht. E... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt wie folgt zusammengefasst: "Im Firmenbuch beim Landesgericht Klagenfurt ist zu FN 101758w die A***** Gesellschaft mbH mit Sitz in A***** (künftig Tochtergesellschaft genannt) eingetragen. Das Stammkapital von ATS 25,000.000 wurde zur Gänze von der N***** Gesellschaft mbH (künftig Muttergesellschaft genannt) übernommen und geleistet. In diese hatte die vormalige Alleingesellschafterin, die Österreichisc... mehr lesen...
Norm: AktG §52GmbHG §82
Rechtssatz: Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen. Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine (formell eigene) schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen da... mehr lesen...
Norm: AktG §52GmbHG §82
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen. Die Bestellung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesellschafters (Aktionärs) ist zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist. Bei ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIjABGB §879 CIIfABGB §1017AktG §52GmbHG §82
Rechtssatz: Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr fordert eine Abwägung der Interessen des Kreditgebers einerseits und der durch die verbotene Einlagenrückgewähr geschädigten Gesellschaft und ihrer Gläubiger andererseits, das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber nicht nur auf Kollusion zu beschränken. Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläu... mehr lesen...
Norm: AktG §52AktG §56GmbHG §82GmbHG §83 Abs1
Rechtssatz: Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG räumen der Gesellschaft einen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter (Aktionär) ein. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. E... mehr lesen...