- 4 Ob 2078/96h
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
Veröff: SZ 69/149
- 4 Ob 2328/96y
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2328/96y
nur: Normadressaten des in
§ 82 GmbHG und
§ 52 AktG enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. (T1) Beisatz: Dritte sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig; Rückgabepflicht besteht jedenfalls bei Kollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon gewusst hat oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste. (T2)
- 1 Ob 290/00d
Beis wie T2; Veröff: SZ 74/112
- 6 Ob 287/00z
Vgl auch; Veröff: SZ 74/167
- 6 Ob 271/05d
Beisatz: Hier: Eine Zahlungspflicht der Beklagten scheitert schon daran, dass keine nach
§ 82 Abs 1 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann kann dem Dritten auch keine Verletzung einer allfälligen Erkundigungspflicht angelastet werden. Davon abgesehen gilt aber auch die Erkundigungspflicht des Dritten wohl nicht für alle Fälle einer denkmöglichen Einlagenrückgewähr. (T3)
Veröff: SZ 2005/178
- 10 Ob 16/06k
Vgl auch; Beisatz: Dritte - etwa Leasinggeber - sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig beziehungsweise ihnen gegenüber die Gesellschaft leistungsverweigerungsberechtigt, so unbestrittenermaßen bei hier nicht vorliegender Kollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon wusste oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste, dessen Unkenntnis somit auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Wirksamkeit des Vertrags beurteilt sich demnach nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht. (T4)
- 2 Ob 225/07p
Vgl; Veröff: SZ 2008/74
- 9 Ob 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 7 Ob 35/10p
Auch; Beis wie T4; Beisatz: In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung schon bei erstem Anschein plausibel erscheint, und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung; schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Der Kreditgeber hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei er sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf. (T5)
- 6 Ob 29/11z
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 29/11z
- 6 Ob 48/12w
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 48/12w
Vgl; Beisatz: Wusste die beklagte Kreditgeberin von der von den Beteiligten intendierten Vorgangsweise zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsumme, ist nicht zweifelhaft, dass sie auch als Dritte, am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig ist; zumindest musste sich ihre der Missbrauch geradezu aufdrängen, woran auch die Eintragung des Verschmelzungsvorgangs ins Firmenbuch nichts ändert. (T6)
Beisatz: Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung des gewährten Kredits ein, ginge der von
§ 82 GmbHG verfolgte Normzweck ins Leere. (T7)
- 3 Ob 50/13v
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 50/13v
- 6 Ob 14/14y
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 14/14y
Auch; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist jedoch auch auf ehemalige Gesellschafter anzuwenden, sofern die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. (T8)
Beisatz: Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem Gesellschafter zukommen, sind ebenfalls vom Ausschüttungsverbot erfasst. (T9)
Beisatz: Hier: Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr war den Dritten positiv bekannt. (T10)
Beisatz: Hier: Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen
§ 82 GmbHG zur Verfügung stellt. (T11)
Veröff: SZ 2014/125
- 6 Ob 232/16k
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 232/16k
Vgl; Beisatz: Wenngleich das Verbot der Einlagenrückgewähr sich in erster Linie an die Gesellschaft richtet, kann es auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich eben der Missbrauch, dh der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, geradezu „aufdrängen“ musste, er sohin grob fahrlässig gehandelt hat oder sogar positive Kenntnis hatte. (T12)
Beisatz: Hier: Nach dem Klagsvorbringen sei die gesamte Vertragsgestaltung im Einvernehmen mit der beklagten Vermieterin erfolgt bzw sogar von der Beklagten vorgenommen worden. (T13)
- 9 ObA 69/16m
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 69/16m
nur: Normadressaten des in
§ 82 GmbHG und
§ 52 AktG enthaltenen Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. (T14)
Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Wirksamkeit des Vertrags beurteilt sich demnach nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht. (T15)
- 6 Ob 48/17b
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 48/17b
Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T12
- 6 Ob 114/17h
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 114/17h
Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 199/17h
Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Vom Verbot der Einlagenrückgewähr sind auch zukünftige Gesellschafter erfasst, wenn die Leistung im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstellung erbracht wird. (T16)
- 6 Ob 195/18x
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Auch verboten sind – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa nahe Angehörige. Dies gilt jedenfalls für den Ehegatten des Gesellschafters. (T17)
Beisatz: Hier: Zur Gesellschafterstellung bei „Zwischenschaltung“ einer Privatstiftung. (T18); Veröff: SZ 2018/113
- 17 Ob 5/19p
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Cash Pooling im Konzern – grobe Fahrlässigkeit der Bank verneintl. (T19)
- 6 Ob 89/20m
Vgl; nur T14
- 6 Ob 61/21w
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Eine Haftung des Dritten kann sich aus dem Schadenersatzrecht ergeben. (T20)
Beisatz: Die §§ 25, 82 GmbHG stellen zwar Schutzgesetze dar; deren Schutzzweck liegt aber im Schutz der jeweiligen Gesellschaft und deren Gläubiger, nicht jedoch im Schutz anderer Gesellschaften. Der Geschäftsführer einer dritten Gesellschaft ist daher nach
§ 25 GmbHG nur gegenüber dieser zur Sorgfalt verpflichtet. (T21)
Beisatz: Als sittenwidrig im Sinn des
§ 1295 Abs 2 ABGB muss ein Dritte massiv schädigendes Verhalten einer Geschäftsführerin angesehen werden, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Zahlungen einer anderen Gesellschaft annimmt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dieser Gesellschaft dadurch ein endgültiger Vermögensnachteil entsteht, und damit maßgeblich zum Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr beiträgt. (T22)
- 6 Ob 26/21y
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft nahe liegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen. (T23)
- 6 Ob 89/21p
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Auch mittelbare Gesellschafter sind erfasst. (T24)