Norm: ABGB §879 CIIfAktG §52GmbHG §82
Rechtssatz: Weder § 82 GmbHG noch § 52 AktG setzen fest, dass verbotswidrige Geschäfte nichtig sind. Aus dem Zweck des Verbotes wird aber in beiden Fällen die Nichtigkeit verbotswidriger Geschäfte nach § 879 Abs 1 ABGB abgeleitet. Auch Geschäfte, die gegen § 57 dAktG verstoßen, werden als nichtig erachtet. Die zu § 30 dGmbHG vertretene Ansicht, das verbotswidrige Geschäft sei nicht nichtig, sondern der eine... mehr lesen...
Norm: AktG §52GmbHG §76 Abs1GmbHG §82
Rechtssatz: Leistet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung den veräußernden Gesellschaftern Sicherheiten für die Verbindlichkeiten des Käufers, dann kann darin ein Verstoß gegen § 82 GmbHG liegen. Anders als nach § 30 dGmbHG hängt die Unzulässigkeit einer Sicherheitenbestellung nicht davon ab, ob die dafür notwendige Rückstellung zu einer Unterbilanz führt, weil § 82 GmbHG das gesamte Gesellschaftsvermög... mehr lesen...
Norm: AktG §52
Rechtssatz: § 52 AktG verbietet die Rückgewähr von Einlagen. Das deutsche Aktiengesetz enthält eine sinngleiche Vorschrift. Nach § 57 Abs 1 dAktG dürfen den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Sowohl das österreichische als auch das deutsche Aktienrecht schützen damit im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und der Aktionäre das gesamte Vermögen der Aktiengesellschaft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AktG §52AktG §224 Abs2GmbHG §82 Abs1GmbHG §83 Abs1
Rechtssatz: Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen... mehr lesen...
Norm: AktG §52GmbHG §76 Abs1GmbHG §82
Rechtssatz: Bei einem "downstream merger" wird die für den Erwerb der Gesellschaft (der Anteile an ihr) aufgenommene Verbindlichkeit an diese selbst übertragen, ohne daß dieser Verbindlichkeit ein Aktivum gegenübersteht. Die Tochtergesellschaft übernimmt die Finanzierung ihres eigenen Erwerbes. Der Auffassung, daß bei einer der Sicherheitenbestellung nachfolgenden Fusion kein Begünstigter mehr vorhanden sei... mehr lesen...
Norm: AktG §52AktG §125AktG §126 Abs3 Satz2
Rechtssatz: a) Vorstand und Aufsichtsrat können einen einmal festgestellten Jahresabschluß nicht willkürlich ändern. b) Soweit Gesetz und Satzung den festgestellten Reingewinn nicht von der Verteilung ausschließen, erlangt der Aktionär mit der Feststellung eines einen Gewinn ausweisenden Jahresabschlusses einen Gewinnanspruch. Dieser Anspruch ist bis zum Verteilungsabschluß mitgliedsrechtlicher Art ... mehr lesen...